Kurios, aber wahr: Der Fall mit der verschlüsselten Karten-PIN im Geldbeutel

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Laut Zivilrecht darf man die Geheimzahl verschlüsselt mit der Bankkarte aufbewahren.

Ein kurioser Fall des Amtsgerichts München mit überraschendem Ergebnis

Betrüger entwendeten ihrem Opfer an einer italienischen Raststätte die Geldbörse. Es befand sich darin die EC-Karte und ein Zettel, auf dem neben anderen Notizen verschlüsselt die Karten-PIN stand. Der Karteninhaber hat die Geheimzahl verschlüsselt, indem er diese gleich zweifach in Primzahlen aufteilte. Ein Bezug zur Geheimzahl war auf diesem Notizzettel scheinbar keinesfalls ersichtlich. Sonst befanden sich im Geldbeutel laut dem Kläger keinerlei Hinweise auf die Karten-PIN.

Trotzdem hatten die Verbrecher Erfolg und entwendeten 1.000 Euro vom Bankkonto des Opfers. Allerdings bemerkte der Karteninhaber den Verlust bereits kurz nach dem Diebstahl und ließ die Karte sperren. Da die Täter die Karte des Klägers anscheinend ohne Kenntnis der PIN nutzen konnten, vermutete der Kläger dahinter organisierte Kriminalität. Er ging davon aus, dass die Kriminellen fähig sind, auch ohne Geheimzahl mit Erfolg Geld von EC-Karten abzuheben. Aus diesem Grund forderte der Kläger die Rückerstattung der 1.000 Euro und 11 Euro Auslandsgebühr.

Das Amtsgericht (AG) München hat ein Urteil gefällt, welches die Bank zur Zahlung von 861 Euro an den Kläger verpflichtet. Allerdings zog das Münchner Gericht einen Betrag in Höhe von 150 Euro ab. Dies geschah aufgrund des Umstandes, dass die Bank einen Schadensersatz-Anspruch in Höhe von 150 Euro aufgrund der gestohlenen EC-Karte hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kläger schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Kläger weder grob fahrlässig noch vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat. Aus diesem Grund hat die Bank keine weiteren Schadensersatz-Ansprüche.

Laut AG München war die angewandte Verschlüsselungs-Methode der Geheimzahl hinlänglich, um jegliche Möglichkeit eines Knackens seitens Dritter auszuschließen. Selbst der Sachverständige scheiterte beim Versuch, die Geheimzahl zu dekodieren – obwohl er den Rechenvorgang des Klägers kannte. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, wie es den Kriminellen scheinbar möglich war, die PIN derart schnell zu entschlüsseln.


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Diebstahl, Schadensersatz

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