Facebook, Snapchat & Co - Mal schnell ein Bildchen posten – ein Fall für den Geldbeutel?

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Im Zeitalter der sozialen Medien Facebook, Snapchat und Co. ist es so einfach, einfach mal ein Bild von sich und den Freunden posten, wie man beispielsweise auf einer Wanderung schön feiert.

Dies kann tatsächlich buchstäblich an den Geldbeutel gehen. Auch gepostete Bilder, auf denen andere zu sehen sind, dürfen nicht ohne entsprechende Einwilligung veröffentlicht werden. Eine Einwilligung ist nicht konkludent (stillschweigend) schon dann gegeben, wenn man mit einer Handyaufnahme einverstanden ist.

Die Rechtsprechung ist auch hier bei Verletzung von Bildrechten sehr rigide. Eine Aufnahme zu privaten Zwecken, d. h., um sich die Bilder selber auf dem Handy nochmals anzuschauen, ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung in der Regel erlaubt. Erlaubt sind auch Aufnahmen von Bildern, die erkennbar eine Landschaft abbilden, auch wenn im Hintergrund Personen zu sehen sind. Ebenfalls erlaubt sind natürlich auch Bilder von Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung, etwa einer Demo teilnehmen.

Vielen ist sicherlich noch das Bild eines älteren Herrn mit Aluhut in Erinnerung, der sich bei einer Corona-Demo über eine Aufnahme seiner Person aufgeregt hatte. Alles andere, nämlich das Posten von Bildern mit Freunden oder Bekannten ist dagegen ohne Einwilligung schlichtweg rechtswidrig. Der Verletzte kann hier ohne Weiteres Unterlassung und Beseitigung verlangen, sowie gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wobei es auf die Art der Bildveröffentlichung ankommt. Wird beispielsweise ein lustiges Bildchen eines Bekannten veröffentlicht, das ihn inmitten leerer Flaschen bei einem Saufgelage zeigt, wird dies eine relativ hohe Geldentschädigung rechtfertigen. Gleichermaßen gilt dies natürlich auch für eine Frau oder einen Mann, der leicht bekleidet oder gar nicht bekleidet in den sozialen Medien gezeigt wird.

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