Kurioser Fall aus dem Verbraucherrecht: Rechtfertigt Schweizer Folklore Minderung des Reisepreises?

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Im Verbraucherschutz gibt es beim Reiserecht kuriose Fälle.

Die Sommerferien neigen sich dem Ende zu. Die meisten Urlauber kommen derzeit wieder zurück nach Hause. Nicht alle blicken auf einen entspannten Urlaub zurück. Oft liegt die Unzufriedenheit am Hotel oder Reiseveranstalter. Einen kuriosen Fall aus dem Reiserecht verhandelte in den 1990er Jahren das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 19.04.1993, Az. 2/24 S 341/92). Dieser zeigt, dass im Urlaub die absurdesten Geschichten passieren.

Die Kläger buchten für Oktober 1991 eine rund zweiwöchige Karibik-Kreuzfahrt. Am ersten Tag der Reise stellte sich bei Ankunft auf dem Schiff heraus, dass 500 der 560 Passagiere zu einer Reisegruppe eines Schweizer Folklorevereins gehörten. Die Reederei wies den Reiseleiter dieses Vereins an, das Unterhaltungs-Programm an Bord zu gestalten.

Das bedeutete, dass das latein-amerikanische Programm, wie eine Karibik-Kreuzfahrt vermuten lässt, in deutlich reduziertem Umfang stattfand. Stattdessen erfolgten in den öffentlichen Aufenthaltsräumen des Schiffes, wie Bars, Säle und Schwimmbäder, Folklore-Veranstaltungen. Auch die Borddurchsagen tönten zum Teil in Schwyzerdütsch durch die Lautsprecher.

Die 60 deutschen Reisenden, die nicht zu dieser Reisegruppe gehörten, fühlten sich aufgrund des Überangebots Schweizer Folklore benachteiligt. Beschwerden bei der Reiseleitung und dem Kapitän verliefen erfolglos. Der Kapitän gab an, auf die Programmgestaltung keinen Einfluss zu haben.

Die deutschen Gäste an Bord sahen sich gezwungen, die vorzeitige Heimreise anzutreten – jedoch ohne Erfolg. Alternativ wies ihnen die Schiffscrew einen Aufenthaltsraum zu, den eine Klägerin vor Gericht als klein, dunkel und unbelüftet darstellte. Außerdem wären dort dennoch die Folklore-Gesänge zu hören gewesen.

Aus diesem Grund forderte die Klagepartei eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50%. Ein Grund war, dass das permanente Bordprogramm der Folkloregruppe in einem extremen Gegensatz zur Karibik-Kreuzfahrt stand. Es erforderte den Rückzug in die eigene Schiffskabine, um sich den Folklore-Darbietungen erfolgreich zu entziehen. Das Frankfurter Amtsgericht gab der Klagepartei Recht und entschied: Jedem Kläger steht eine Erstattung in Höhe von 35% des Reisepreises zu.


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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Reiserecht, Schadensersatz, Minderung Reisepreis, Landgericht Frankfurt

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