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Kurz und knapp 22 (Familienrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht, Recht rund ums Tier)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Umgangsrecht auch für Auslandsurlaub

Der Vater eines knapp 5-jährigen wollte mit ihm für zwei Wochen nach Italien reisen, damit sein Sohn dort italienische Verwandte kennenlernt. Die Mutter, die das alleinige Sorge-recht hat, war dagegen und verweigerte die Urlaubsreise. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gab dem Vater recht: Die Ferien mit dem Vater dient dem Kindeswohl und die umgangsrechtliche Ferienregelung kann sich auch auf Auslandsreisen beziehen. (Az.: 2 UF 361/06)

 
Hartz IV: Agentur zahlt Umzugskosten

Das SG Frankfurt a.M. gab einer Alleinerziehenden Recht, die vormals arbeitslos war und wegen einer neuen Stelle in eine andere Stadt umziehen musste. Weil sie den Umzug nicht selbst finanzieren konnte, stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter.  

Die Richter erachteten den Antrag nicht als verspätet, auch wenn er erst nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Zu den Umzugskosten zählen Transport-, Fahrtkosten und gegebenenfalls auch doppelte Mieten. (Az.: 13 O 34/07)

 
Keine Gebühr für Rücklastschrift

Enthalten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft eine Klausel, wonach der Kunde bei einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat, so ist dies und damit die gesamte Klausel gemäß § 309 Nr. 5a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Das LG Dortmund gab der Verbraucherschutzzentrale NRW Recht, die eine Fluggesellschaft wegen einer Rücklastschrift-Klausel verklagte, wonach der Kunde 50 EUR pro Buchung erstatten sollte. (Az.: 8 O 55/06)

 
Unfall wegen tückischer Hundeleine

Eine Hundehalterin ließ ihren Hund auf die linke Straßenseite laufen, so dass sich die Leine über die gesamte Straßenbreite spannte. Weil es Dunkel war, konnte ein herannahender Autofahrer die Leine nicht rechtzeitig sehen und es kam zum Unfall. 

Das AG München sah die Frau als Hauptverursacherin, sie musste 75% des Schadens zahlen. Der Fahrer musste wegen der durch die Benutzung des Fahrzeugs bestehende Betriebsgefahr für 25% aufkommen. (Az.: 345 C 24576/06)

(WEL)


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