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Kurz und knapp 5 (Schmerzensgeldrecht, Unterhaltsrecht, Zivilrecht, Mietrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Verhängnisvolle Shoppingtour

Das Amtsgericht München sprach einer Kundin Schmerzensgeld zu, der die Trennschwelle einer Ladentür zum Verhängnis wurde. Weil der Boden im Außen- und Innenbereich des Geschäftes uneben war, stolperte sie über die Türschwelle und verletzte sich.

Da der Geschäftsinhaber kein Warnschild für die Stolperfalle aufgestellt hatte, nahmen die Richter ein Mitverschulden von 50 Prozent an. Er musste anteilig Schmerzensgeld zahlen und für die Arztkosten aufkommen. (Az.: 231 C 20879/06)

Wegfall der Unterhaltspflicht

Ein Unterhaltsberechtigter, der wieder ins Erwerbsleben eintritt und dessen Lebensbedarf somit langfristig und vollständig gesichert ist, verliert seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Den Wegfall des Unterhaltsanspruchs muss der Betroffene sogar noch gegen sich gelten lassen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt bedürftig wird, zum Beispiel weil er seinen Arbeitsplatz verliert. (OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 107/06)

Notargebühr für Patientenverfügung

Für die Beurkundung einer Patientenverfügung verlangte ein Notar 20.000 €. Das ist zuviel, beschloss das OLG Hamm: Da die Verfügung eine „nicht vermögensrechtliche" Angelegenheit ist, beträgt ihr Regelgeschäftswert nach der Kostenordnung 3.000 EUR.

Die Patientenverfügung hat also keinen vermögensrechtlichen Bezug. Sie beinhaltet nur die Entscheidung zur medizinischen Behandlung, deren Fortsetzung oder Abbruch für die Zukunft. (OLG Hamm, Az.: 15 W 148/05)

Fahrradanhänger darf im Hof stehen

Ein Kinder-Fahrradanhänger darf im Hof abgestellt werden, wenn es keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten gibt. Ein Mieter zog vor das AG Schöneberg, weil seinen Vermieter ihm verboten hatte, den Anhänger im Hof abzustellen.

Das Gericht urteilte zugunsten des Mieters: Den Hänger jedes Mal zurück in den Keller zu tragen, sei ihm nicht zuzumuten. Dann hätte er die Kinder auf der Treppe unbeaufsichtigt lassen oder sie in den Keller mitnehmen müssen. (Az.: 6 C 430/05)

(WEL)


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