Kurzarbeit

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Aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen eines Unternehmens können Über- und Mehrstunden notwendig machen, es kann aber auch ins Gegenteil umschlagen, wenn es zu Einschränkungen der Arbeit kommt.

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Beschäftigungspflicht. Ist eine Beschäftigung vorübergehend nicht möglich, heißt die Kürzung der betrieblichen Arbeitszeit Kurzarbeit. Mit dem Mittel der Kurzarbeit sollen vorübergehende negative wirtschaftliche Entwicklungen aufgefangen werden, damit diese nicht zu einer Krise führen, die dann betriebsbedingte Kündigungen zur Folge hätte. Die vorübergehende vollständige Arbeitseinstellung wird „Kurzarbeit null“ bezeichnet.

Der Arbeitgeber bedarf für die Einführung der Kurzarbeit einer besonderen Rechtsgrundlage. Diese kann sich aus dem Gesetz ergeben (§ 19 KSchG), aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus dem Arbeitsvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und einer Änderungskündigung.

Wichtig ist, dass Ankündigungsfristen vom Arbeitgeber eingehalten werden und bei einem Betrieb mit einem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. Zudem hat der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit oder der Arbeitsaussetzung rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen.

Ist die Kurzarbeit wirksam etabliert worden, wird der Arbeitnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber im selben Umfang seinen Anspruch auf Vergütung.

Hier kommt das von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Kurzarbeitergeld ins Spiel. Dieses Kurzarbeitergeld ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, betriebliche Anspruchsvoraussetzungen, persönliche Anspruchsvoraussetzungen, Anzeige bei der Bundesagentur innerhalb der Ausschlussfrist) und sollte ein Fehler beim Antragsverfahren passieren, kann dies zur Verzögerung oder zum Widerruf der Gewährung von Kurzarbeitergeld kommen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des letzten Nettolohns, hat der Arbeitnehmer ein unterhaltspflichtiges Kind 67 %.

Nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Wegfall der Voraussetzungen der Kurzarbeit endet die Kurzarbeitsphase.


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