Kurze Verjährung nach Auszug der Mieter

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Fristbeginn: Übergabe

Selbst erfahrene Wohnungsverwaltungen vergessen, die 6-monatige Verjährungsfrist nach der Übergabe zu notieren. Ab dem Tag, an dem die Wohnung zurückgegeben wurde, läuft jedoch schon die 6-monatige Verjährungsfrist für Ansprüche aus nicht ordnungsgemäßer Übergabe. 

Die Verjährungsfrist für Mieten und Nebenkostenabrechnung ist hier nicht gemeint, sondern die Ansprüche, die gegen die Mieter bestehen, weil sie die Wohnung nicht ordnungsgemäß verlassen haben. 

Falls also Wände oder Türzargen beschädigt wurden oder Böden zerkratzt wurden, ist Eile geboten – hier läuft die kurze Verjährungsfrist.

Wenn die Mieter z. B. zum 30.06. gekündigt haben, die Schlüssel aber bereits am 15.06. abgegeben haben, läuft schon hier die Frist. Entscheidend ist also nicht die juristische Kündigungsfrist, sondern die tatsächliche Übergabe bzw. der tatsächliche Erhalt der Wohnung.

Verjährung entfällt nur durch gerichtliche Geltendmachung

6 Monate klingt zunächst lang, wer aber mal versucht hat, bei einer negativen Übergabe alle Mängel zu erfassen und entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen, sodass ein Rechtsanwalt noch ein Aufforderungsschreiben und eine Klage erstellen kann, weiß wie kurz 6 Monate sein können. Erst die Klage oder der Mahnbescheid bei Gericht lässt die Verjährung entfallen. Viele glauben, dies würde bereits das Aufforderungsschreiben schaffen – dies ist falsch!

Ich helfe Ihnen gerne bei der klugen Durchführung einer Übergabe und der Aufstellung der einzelnen Ansprüche, sodass nichts verloren geht und rechtzeitig geltend gemacht wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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