Kurztipp - Arbeitsrecht

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Prozesskostenhilfe auch für Arbeitgeber!

Beim Arbeitsgericht hat grundsätzlich jede Partei in der 1. Instanz, gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird, die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesse, insbesondere seine Anwaltskosten selbst zu tragen. Die die  Parteien vertretenden Anwälte müssen die Parteien über diesen Umstand vorab informieren.

Dabei schlägt ein Arbeitsgerichtsprozess bei dem es um die Kündigung eines Arbeitnehmers geht, der 3.000,00 € brutto verdient und bei dem, wie in den meisten Fällen, vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird, schnell mit über 2.000,00 € brutto Anwaltskosten zu Buche.

Arbeitnehmer sind oftmals gewerkschaftlich organisiert, rechtsschutzversichert oder erhalten Prozesskostenhilfe, so dass es Arbeitnehmer oftmals recht leicht fällt Ihren Arbeitgeber zu verklagen.

Größere Arbeitgeber lassen sich oft über die Berufsverbände vertreten oder sind rechtsschutzversichert. Kleinere Arbeitgeber sind oft gezwungen die Prozesskosten selbst zu stemmen oder auf eine anwaltliche Vertretung aus Kostengründen zu verzichten.

Das muss nicht sein!

Vielen Arbeitgebern ist nämlich nicht bekannt, dass auch Arbeitgeber, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.


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