Kurzzeitvermietungen in Italien – Teil 3

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Sie beabsichtigen in Italien in Immobilien zu investieren, um diese sodann über Airbnb oder andere Internetplattformen als Ferienwohnungen für Kurzzeitvermietungen anzubieten?

Bei einem Immobilienkauf zu diesem Zweck muss beachtet werden, dass die Hausordnung dies nicht ausdrücklich verbietet oder einschränkt. Es ist daher notwendig, die Klauseln der Hausordnung vor einem Immobilienkauf genau durchzulesen und zu prüfen. Die Formulierungen der meist älteren Hausordnungen sehen z. B. kein ausdrückliches Verbot von Vermietungen über Airbnb oder anderen Plattformen oder als Bed & Breakfast vor, sondern eher ein allgemeines Verbot der Betreibung der Zimmervermietung, einer Pension oder eines Hotels. 

Die italienische Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgelegt, dass eine Kurzzeitvermietung als Ferienwohnung nicht unterbunden werden kann, sofern diese im konkreten Fall nicht die Eigenschaften eines Hotels oder einer Pension hat, z. B. weil der Service des Wechsels der Handtücher und der Bettwäsche nicht angeboten wird. Ein Bed & Breakfast wird hingegen einer Pension und einem Hotel gleichgestellt und dessen Betreibung kann von einer Hausordnung daher verboten werden, auch wenn ein regionales Gesetz wie z. B. dies der Lombardei anerkennt, dass diese Tätigkeit keine Änderung des Nutzungszwecks der Immobilie mit sich bringt, die weiterhin als Wohnhaus und nicht als Hotel genutzt wird.

Avv. Alexander Gebhard steht Ihnen für Beratung im Bereich Grundstücks- und Immobilienrecht zur Verfügung.


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