Immobilienkauf in Italien: Haftung des Maklers für die unterlassene Mitteilung etwaiger Unregelmäßigkeiten der Immobilie

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Der Immobilienmakler trägt die Haftung gegenüber den Parteien, wenn er diese nicht über etwaige städtebauliche oder baurechtliche Unregelmäßigkeiten der kaufgegenständlichen Immobilie informiert.

Dies hat der italienische Kassationshof in einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 2. Mai 2023 (Nr. 11371) entschieden.

Nach diesem Beschluss ist der Makler gemäß Artikel 1759 Absatz 1 des ital. ZGB dazu verpflichtet, die Parteien über Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder die er bei Anwendung der durch die berufliche Natur der ausgeübten Tätigkeit gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen und die sich auf die Bewertung und die Sicherheit des Geschäfts beziehen und die dessen Abschluss beeinträchtigen oder die Parteien dazu veranlassen können, den Vertrag zu anderen Bedingungen zu vollziehen.

Die Haftung des Maklers für das Versäumnis, diese Informationen zu erteilen, führt zu Schadensersatz. Die Partei, die die Provision hätte zahlen müssen, kann sich ebenfalls der Zahlung entziehen, wenn sie sich auf die Verletzung der Informationspflicht durch den Makler beruft.


Im streitgegenständlichen Fall wurde die Haftung des Vermittlers gegenüber dem Kunden anerkannt, weil er es unterlassen hatte, den Kaufinteressenten über das Vorhandensein städtebaulicher oder baulicher Unregelmäßigkeiten zu informieren, die noch nicht behoben worden waren. Diese Haftung, so der oberste italienische Gerichtshof, besteht zusätzlich zu der des Verkäufers und kann vom Käufer durchgesetzt werden, indem er den Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch nimmt oder die Zahlung der Provision verweigert.




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