Ladekabel = kein Handyverstoß
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Zur Frage, wann ein Handyverstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO vorliegt, liegt mittlerweile eine höchst variantenreiche Rechtsprechung vor.
Ausschlaggebend für einen Verstoß ist die Frage, ob Funktionen des Mobiltelefons bedient werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, StVO § 23, Rz. 32). Allgemein wird die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter den Paragraphen subsumiert, d. h. ein Verstoß liegt nicht vor. Wer also das Handy lediglich aus der Jackentasche nimmt und in die Mittelkonsole legt, begeht keinen Handyverstoß.
In einer neuen Entscheidung hat jetzt das Amtsgericht Landstuhl am 06.02.2017 (2 OWi 4286 Js 12961/16) entschieden, dass ein Handyverstoß auch dann nicht vorliegt, wenn der Fahrer das Mobiltelefon während der Fahrt nimmt und es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale steckt.
Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Zeugen (Polizisten) sich nicht konkret an den Vorfall erinnert. In der Akte hatten sie vermerkt, dass das Handy mit der rechten Hand festgehalten worden sei und der Betroffene das Handy mit der rechten Hand bedient hätte. Wie er es bedient hat, konnten die Polizisten im Gerichtstermin nicht mehr sagen.
Dieses Urteil führt zu zwei Konsequenzen:
Zum einen macht die Rechtsprechung immer mehr deutlich, dass nicht jedes Berühren des Handys eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern nur das Benutzen des Handys als solches. Wer also telefoniert, über WhatsApp schreibt oder im Internet surft, eine Navi-App benutzt o. Ä., der begeht einen Verstoß. Wer allerdings das Handy nur vom Beifahrersitz ins Handschuhfach oder in die Mittelkonsole legt, bedient nicht die typischen Handyfunktionen. Vielmehr könnte es sich auch um irgendeinen anderen Gegenstand handeln, der lediglich von einer Stelle an eine andere gelegt wird. In diesem Fall läge kein Verstoß vor.
Zum anderen zeigt das Urteil, dass die Angaben der Polizeibeamten höchst problematisch sein können. Hier hatten die beiden Beamten lediglich vermerkt, der Betroffene habe das Handy bedient. Ob dies stimmt, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Glücklicher Weise konnten die Beamten sich im Gerichtstermin nicht erinnern, WIE er das Handy bedient habe.
Derartige Fälle sind sehr häufig: Oft geben Polizeibeamte an, ein Autofahrer habe ein Handy bedient, wobei häufig sogar konkret angegeben wird „mit der rechten Hand“ oder „auf Brusthöhe“. Es ist kein Geheimnis, dass derartige Angaben häufig einer Überprüfung nicht standhalten. Anders gesagt: Selbst wenn die Polizeibeamten in ihrem Aktenvermerk konkrete Angaben zum Handyverstoß gemacht haben, heißt dies nicht, dass dieser Vorwurf im gerichtlichen Termin aufrecht erhalten bleibt.
Handyverstöße sind deswegen besonders relevant, weil sie mit einem Punkt geahndet werden. Wer bereits Punkte in Flensburg hat, kann durch einen Handyverstoß seine Fahrerlaubnis riskieren. Anders gesagt: Nach acht Handyverstößen ist der Führerschein weg.
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