LAG-Urteil: Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählt nicht zum Mindestlohn!

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Darf Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Nein, das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.01.2024 (Az. 3 Sa 4/23) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht einseitig beschließen kann, jährliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf monatliche Zahlungen umzulegen, um sie auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

Warum ist das wichtig?

Viele Unternehmen versuchen, durch eine monatliche Umlegung von Sonderzahlungen den Mindestlohn formal zu erfüllen, ohne die tatsächliche Vergütung der Arbeitnehmer zu erhöhen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht zulässig ist, wenn der ursprüngliche Zweck der Zahlung – etwa als Zusatzvergütung zum Urlaub oder zur Weihnachtszeit – durch die Umwandlung verloren geht.

Kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen einfach umwandeln?

Grundsätzlich nicht. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Umstellung ausdrücklich widersprochen, dennoch zahlte die Firma die Beträge anteilig monatlich aus und rechnete sie auf den Mindestlohn an. Das Gericht sah darin einen unzulässigen Eingriff in die bestehende Vergütungsstruktur.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitgeber?

  • Sonderzahlungen dürfen nicht automatisch als reguläre Lohnbestandteile umgewandelt werden.
  • Arbeitgeber müssen bei Änderungen der Lohnstruktur die Zustimmung der Arbeitnehmer einholen.
  • Der Mindestlohn muss zusätzlich zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt werden, wenn diese nicht explizit als laufendes Arbeitsentgelt vereinbart wurden.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23

Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf eine Nachzahlung von 37,22 € brutto für einen Monat hatte. Das Grundprinzip bleibt: Arbeitgeber können nicht durch rechnerische Tricks die Mindestlohnvorgaben umgehen.


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