LaGeSo-Rückforderungsschreiben – Frist für Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung (VA) beachten

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Wir haben bereits berichtet, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) bzw. dessen Rechtsnachfolger – das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) – die an die Betreiber von Notunterkünften auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen geleisteten Pauschalen von bis € 50.- pro Tag und Flüchtling in voller Höhe zurückfordert und stattdessen den Betreibern eine Aufwandsentschädigung von lediglich € 12.- pro Tag und Flüchtling zugestehen will.

In den Rückforderungsschreiben des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) wird den Betreibern in der Regel eine Zahlungsfrist – je nach Ausgestaltung des Schreibens – von 2 bis 3 Monaten gesetzt.

Nach Ablauf der genau bezeichneten Frist – Aufforderungsschreiben z. B. vom 05.01.2017 enthalten in der Regel die Aufforderung, bis spätestens 01.03. zu leisten – wird den Betreibern die gerichtliche Durchsetzung der Forderung angedroht.

Das Problem hierbei ist, dass die seitens des LAF gewählte Formulierung den betroffenen Betreiber zu der Annahme verleiten könnte, dass dieser vor Ablauf der ausdrücklich bezeichneten Frist mit keinen ernsthaften Konsequenzen für den Fall eines Zuwartens bis kurz vor Fristende rechnen müsse und demnach eine eingehende Befassung mit der Angelegenheit oder die Abgabe an einen beratenden Rechtsanwalt noch nicht unmittelbar notwendig wäre.

Die Annahme des Betreibers – wegen der seitens des LAF gesetzten, aber noch laufenden Frist auf der sicheren Seite zu sein, sofern der Betreiber nur kurz vor Fristablauf Kontakt mit dem LAF aufnehme, um seine Rechtsposition darzulegen – kann sich im Einzelfall jedoch als grundfalsch herausstellen und eine Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch des LAF bereits in diesem Stadium unmöglich machen.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die rechtliche Qualität des Rückforderungsschreibens noch nicht abschließend geklärt ist. Bei dem Rückforderungsschreiben und der – dieses Schreiben stützende – Begründung kann es sich zum einen um eine schlichte Zahlungsaufforderung, oder aber eben – und das birgt die vorbeschriebene Gefahr – auch um einen, den betroffenen Betreiber belastenden Verwaltungsakt handeln, der die streitbefangene Zahlungsverpflichtung aus der Kostenübernahmeerklärung des LAF zu beseitigen sucht.

Handelt es sich also um einen Verwaltungsakt, so muss gegen diesen fristgemäß Widerspruch eingelegt werden. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat.

Würde seitens des Betreibers nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt, so würde die aus der Kostenübernahmeerklärung des LaGeSo oder LAF resultierende Zahlungsverpflichtung durch die dann unter Umständen eintretende Bestandskraft des Verwaltungsakts beseitigt werden.

Wegen der eintretenden Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts wäre der betroffene Betreiber dann mit einer Verteidigung gegen die Rückforderung allein wegen der Fristversäumung ausgeschlossen. Zudem liefe der betroffene Betreiber Gefahr, dass er dadurch auch mit der Durchsetzung seiner bereits erbrachten und abgerechneten Beherbergungsleistungen, auf die seitens des LAF aber noch nicht geleistet wurde, ausgeschlossen sein könnte.

Rechtsanwalt Ullrich rät in diesem Zusammenhang allen Betreibern, die sich mit einem Rückforderungsschreiben des LAF konfrontiert sehen, dieses umgehend nach Erhalt anwaltlich prüfen zu lassen, um einen ggfs. notwendigen Widerspruch fristgerecht und begründet an das LAF auf den Weg zu bringen.

Eine Begründung dürfte aber auch schon deshalb unerlässlich sein, weil das LAF ohne eine rechtlich versierte Antwort auf das Rückforderungsschreiben ohnehin zu keinen weiteren Zahlungen bereit sein oder von der Rückforderung Abstand nehmen wird, sondern den betroffenen Betreiber gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch nehmen wird.

Sollte die Zustellung des Rückforderungsschreibens bereits länger als einen Monat zurückliegen, sollten die betroffenen Betreiber, die an einer rechtzeitigen Befassung mit der Angelegenheit verhindert waren, nichtsdestotrotz einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich ggfs. einen Weg aufzeigen zu lassen, die schwerwiegenden Folgen einer ggfs. zu konstatierenden Versäumung der Widerspruchsfrist zu beseitigen.

Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen zu einem grundlegenden Gespräch in Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.



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