Landgericht Bremen verurteilt Clerical Medical zur Erfüllung ohne Beweisaufnahme

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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 2 O 2469/11) entschieden, dass Clerical Medical zur vollständigen Erfüllung der vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen an einen Mandanten von Witt Rechtsanwälte verpflichtet ist. Die Besonderheit in diesem Verfahren liegt vor allen Dingen darin zu sehen, dass diese Verurteilung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt ist, was einen weiteren Rückschlag für Clerical Medical und deren Prozessstrategie bedeuten dürfte.

Nach der Urteilsbegründung stand für das Landgericht Bremen bereits anhand der Versicherungsunterlagen fest, dass Clerical Medical sich verbindlich dazu verpflichtet hat, die Auszahlungen als Hauptleistung aus der Versicherung zu erfüllen, unabhängig davon, inwieweit der Kapitalstock der Versicherung dazu ausreichend ist.
Dabei ist es den Anwälten von Clerical Medical nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, darzulegen, wie der damalige Vermittler entgegen der klaren Angaben im Versicherungsantrag und insbesondere auch der Versicherungspolice den Kläger darüber aufgeklärt haben soll, dass diese vertraglichen Zusagen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gelten sollen. Nachdem die Versicherung sich ursprünglich noch auf den Standpunkt zurück gezogen hatte, dass sie mit den damaligen Vermittlern nichts zu tun hatte und diese vielmehr als Makler im Lager der Versicherungsnehmer stünden, änderte sich der Vortrag, nachdem der BGH in den Entscheidungen vom 11.07.2012 eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erfüllung festgestellt hatte. Nunmehr wurde plötzlich behauptet, der Vermittler habe entgegen des insoweit eindeutigen Vertragsinhaltes den Kläger im Einzelnen darüber aufgeklärt, wie die Versicherung Auszahlungen vornimmt und wovon die vermeintlichen Garantien insgesamt abhängig seien.

Dieser erkennbar nur vorgeschobenen Argumentation folgte das Landgericht Bremen erfreulicherweise nicht und stellt sehr deutlich in der Urteilsbegründung fest, dass der diesbezügliche Vortrag von Clerical Medical unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht Bremen in Übereinstimmung mit dem BGH auch fest, dass sowohl die Policenbedingungen, als auch die Verbraucherinformationen von Clerical Medical nicht ausreichend gewesen sind, um die Versicherungsnehmer über die vermeintliche Einschränkung der Auszahlungen aufzuklären.

Für vergleichbare Fälle bleibt abzuwarten, ob auch weitere Gerichte diesem Beispiel des Landgerichts Bremen folgen werden und Clerical Medical ohne langwierige und umfangreiche Beweisaufnahmen zur Vertragserfüllung verurteilen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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