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Landgericht Magdeburg: Eindringen in Schweinezuchtanlage zum Schutz der Tiere nicht strafbar

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Das Landgericht Magdeburg hat mit einem Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen: 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17, entschieden, dass das Eindringen von Mitgliedern einer Tierschutzorganisation in eine Schweinezuchtanlage, um Verstöße gegen den Tierschutz zu dokumentieren und diese an die Öffentlichkeit sowie zur Anzeige zu bringen, durch Nothilfe nach § 32 StGB sowie durch einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt ist und daher eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ausscheidet.

Im vorliegenden Fall entschieden sich die beiden Angeklagten (Mitglieder einer Tierschutzorganisation) nach einem entsprechenden anonymen Hinweis, in eine Schweinezuchtanlage einzudringen, um die Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung zu dokumentieren. Nachdem sie die entsprechenden Verstöße dokumentiert und die entsprechenden Behörden sowie die Öffentlichkeit informiert hatte, wurde gegen die beiden Angeklagten Anklage wegen Hausfriedensbruch erhoben.

Das Amtsgericht Haldensleben sprach die beiden Angeklagten frei. Nach Ansicht des Gerichts sei ihre Tat vorliegend gerechtfertigt gewesen. Gegen den Freispruch ging die Staatsanwaltschaft in Berufung.

Die zuständige Berufungskammer am Landgericht Magdeburg bestätigte jedoch die Freisprüche. Auch nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg sei die Tat gerechtfertigt. Zum einen sei der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe nach § 32 StGB gegeben. Zum anderen seien auch die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB gegeben.


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