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Landgericht Oldenburg: Freiheitsstrafe für Messerattacke auf Ehefrau

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Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg hatten einen 43-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Im vorliegenden Fall lauerte der Angeklagte seiner getrennt lebenden Ehefrau auf dem Parkplatz ihres Arbeitsgebers auf. Dort griff der Angeklagte sein Opfer mit einem Messer an. Er fügte ihr tiefe Schnittwunden im Gesicht und am Hals zu. Der Angeklagte wollte mit der Tat erreichen, dass seine Ehefrau dauerhaft entstellt ist, um sie für andere Männer unattraktiv und „heiratsunfähig“ zu machen.

Der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage angenommene Tötungsvorsatz konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden. Eine vollendete schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Trotz beträchtlicher Narben sei durch die Tat nicht eine Verzerrung der Gesichtszüge der Geschädigten als dauerhafte Entstellung im Rechtssinne eingetreten. Daher liege „lediglich“ eine vollendete gefährliche Körperverletzung und zugleich eine versuchte beabsichtigte schwere Körperverletzung vor.

Der Angeklagte muss außerdem die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage tragen.

Durch das Urteil wird klar, dass für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB gravierende Folgen erforderlich sind. Bloße bleibende Narben reichen daher nicht aus.


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