Lange Stand­zeit eines Gebrauchtwagens vor Erst­zu­las­sung begründet keinen Mangel

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Öfters endet der Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem unzufriedenen Käufer.

Während ein defektes Getriebe oder ein verschwiegener Unfallschaden spätestens vor dem Richter als Mangel eingestuft wird, ist die Frage wesentlich schwieriger zu beantworten, wenn es um die ungewöhnlich lange Standzeit eines Gebrauchtwagens vor der Erstzulassung geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dieser Frage 2016 auseinandergesetzt. Er hat durch das Urteil vom 29.06.2016 entschieden, dass in der langen Standzeit des Gebrauchtwagens vor Erstzulassung kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB liegt. 

Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt: Geklagt hatte ein Mann, der 2012 von einem Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen Audi mit einer Laufleistung von 38.616 Kilometern zum Preis von 33.430 € brutto gekauft hatte. Der Händler hatte im Kaufvertragsformular unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ den 18. Februar 2010 eingetragen. Weiter sind dort die Angaben enthalten, dass das Fahrzeug nicht reimportiert und laut Vorbesitzer als Euromobilfahrzeug genutzt worden sei. Angaben zum Baujahr oder zur Modellreihe enthielt das Bestellformular nicht. Erst später hat der Käufer erfahren, dass das Fahrzeug fast 20 Monate vor der Erstzulassung hergestellt worden war – er sah sich durch die späte Erstzulassung getäuscht. Aus diesem Grund erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH hat die Klage abgewiesen, da die Bundesrichter „in der langen Standzeit zu Beginn“ keinen Sachmangel erkannten.

Zur Begründung führte der BGH aus, Händler und Kunde hätten „weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen“. Die Angabe des Datums der Erstzulassung sei nicht als solche Vereinbarung zu verstehen. Es handle sich lediglich um eine „bloße Wissensmitteilung“ unter Hinweis auf den Fahrzeugbrief.

Nur bei Jahreswagen sei es offensichtlich, dass der Käufer Wert auf einen „jungen Gebrauchtwagen“ legt. Bei Jahreswagen komme dem Alter des Fahrzeugs auch ein „besonderes wirtschaftliches Gewicht“ zu. Dieses Gewicht verliere mit der Dauer der Zulassung sowie mit der Laufleistung aber zunehmend an Bedeutung.

Hier sei der Audi schon über zwei Jahre zugelassen gewesen und bereits 38.616 Kilometer gefahren. Auf die Standzeit vor der Erstzulassung komme es daher nicht mehr wesentlich an, urteilte der BGH.

Aufgrund dieser Entscheidung empfehlen wir den Gebrauchtwagenkäufern, im Kaufvertrag zumindest auch das Baujahr aufzunehmen. Die Fahrzeugkäufer können dies beim Händler in Erfahrung bringen. 

Urteil des BGH vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Sven Kaufer


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