Lange Verjährungsfrist von 5 Jahren für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

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Kurz und bündig:

  • Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle.
  • Aus diesem Grund kommt die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) zur Anwendung.

Die Klägerin ist Betreiberin einer – auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befindlichen – Tennishalle. Sie beauftragte im Jahr 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle. Um diese Anlage auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Hierbei war bei dem Werk v.a. zu berücksichtigten, dass die einzelnen Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt werden, die Anlage als solche sturmsicher ist und die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Bei der Umsetzung wurden die Module mit insgesamt circa 500 Meter Kabeln von der Beklagten verkabelt, u. a. um sie mit im Inneren der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle, wobei notwendigerweise das Dach bzw. die Gebäudeaußenhaut durchdrungen werden musste. Diese Durchdringung musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten, wofür erhebliche Grabungsarbeiten durchgeführt werden mussten. Abschließend wurde von der Beklagten eine Kontroll- und Steuerungsanlage im Inneren der Halle errichtet, mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelt und programmiert.

Nach Fertigstellung rügte die Klägerin die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und der Klage stattgegeben (OLG München, NJW 2014, 867).

Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Dies vor allem mit dem Einwand, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.06.2016 nun wie folgt entschieden (Az.: VII ZR 348/13): Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung finde. Der BGH stellte insoweit auf seine ständige Rechtsprechung ab, wonach die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“ Anwendung finde, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes bestehe, es in das Gebäude fest eingefügt werde und dem Zweck des Gebäudes diene.

Eben dies sei hier der Fall. Die Photovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Teile so mit der Tennishalle verbunden worden, dass eine Trennung von dem Gebäude nunmehr nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Halle, die mit einer Neuerrichtung gleichzusetzen sei.


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