bc connect GmbH: Insolvenzverwalter Scheffler fordert Zahlungen zurück

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Was schon längere Zeit im Raum stand, ist nun eingetreten: Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler fordert von den Anlegern der bc connect GmbH nun an sie geflossene Zahlungen zurück. Darauf weist er in einem aktuellen Schreiben hin, welches den betroffenen Anlegern zugeht. Wir gehen im Beitrag auf die Hintergründe ein, auf das aktuelle Schreiben und wie Sie sich als betroffener Anleger verhalten sollten. 

Was das Wichtigste in Kürze

  • Im vergangenen Jahr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH eröffnet

  • Die BaFin teilte darüber hinaus mit, dass das Unternehmen keine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen würde

  • Aktuell fordert der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler von den Anlegern an sie geflossene Zahlungen wieder zurück

  • Im Schreiben beruft sich Herr Scheffler vor allem auf §§ 129 Abs. 1 und 124 InsO 

  • Anleger sollten sich gegen die Anfechtung wehren und anwaltlich beraten lassen

Was beinhaltet das aktuelle Schreiben des Insolvenzverwalters?

Das aktuelle Schreiben des Insolvenzverwalters Frank-Rüdiger Scheffler beinhaltet die Aufforderung an die Anleger, in der Vergangenheit empfangene Zahlungen zurückzuzahlen. Als Begründung gibt er unter anderem an, dass die entsprechenden Kreditverträge ein grobes Missverhältnis zwischen Zinsen und Kreditbetrag hätten. Darüber hinaus wäre im Zuge der Rückzahlung der Kredite seitens bc connect bereits bekannte gewesen, dass vom Unternehmen keine Gewinne erzielt werden.

Das von bc connect benötigte Kapital konnte augenscheinlich nur dadurch eingesammelt werden, dass neue Anleger geworben wurden. Deren Einlagen wurden genutzt, um die älteren Investoren zu bedienen. Es handelt sich demzufolge anscheinend um ein klassisches Schneeballsystem.

Aufgrund des Missverhältnisses zwischen Zinsen und dem entsprechenden Kreditbetrag nimmt der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Auszahlungen vor, da das Missverhältnis eine Sittenwidrigkeit beinhalte. Er beruft sich in seinem Schreiben insbesondere auf die §§ 129 Abs. 1 und 124 InsO.

Kurzer Hintergrund zur bc connect GmbH

Vor geraumer Zeit hatte das Amtsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen 314 IN 1922/21 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH eröffnet. Zur damaligen Zeit wurde Rechtsanwalt Scheffler zum zuständigen Insolvenzverwalter ernannt. Zudem gab die BaFin bekannt, dass das Unternehmen keine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen haben würde. Experten kamen relativ schnell nach der Insolvenz zu der Annahmen, dass der Insolvenzverwalter zukünftig Zahlungen an die Anleger zurückfordern könnte. 

Unentgeltlichkeit und Gläubigerbenachteiligung ist nachzuweisen

Eine Chance für Sie als betroffener Anleger könnte darin bestehen, dass der Insolvenzverwalter für ein erfolgreiches Anfechten einer sogenannten unentgeltlichen Leistung zum einen die Unentgeltlichkeit beweisen muss. Zum anderen hat er ebenfalls den Beweis zu erbringen, dass eine Benachteiligung der Gläubiger stattfand. 

Sollte die Beweisführung nicht ausreichen oder nicht erfolgen, bestehen für Anleger gute Chancen, dass sie die angeforderte Rückzahlung nicht leisten müssen. Ein weiterer Punkt ist die sogenannte Entreicherung. Anleger können sich insbesondere dann mit Erfolgsaussichten darauf berufen, falls die seitens der bc connect zurückgezahlten Kredite inklusive der Zinsen seitens der Anleger in neue Kredite an das Unternehmen geflossen sind.

Sind Anleger zur Rückzahlung verpflichtet?

Bei vielen Anlegern herrscht momentan Verwirrung aufgrund des Schreibens seitens des Insolvenzverwalters. Ob Sie die angeforderten Rückzahlungen tatsächlich leisten müssen, wird aller Voraussicht nach vor Gericht entschieden werden. Es geht dabei vor allem um die angebliche Sittenwidrigkeit und den Beweis der unentgeltlichen Leistungen. Es existieren somit aktuell sowohl Punkte, die für einen berechtigten Anspruch seitens des Insolvenzverwalters sprechen, als auch Argumente dagegen. 

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

Die meisten Anleger werden vermutlich davon ausgegangen sein, dass sie bereits vor der Insolvenz zurück erhaltene Gelder nicht im Rahmen einer möglichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter später zurückzahlen müssen. Dass dies ein Irrglaube war, zeigt sich spätestens mit dem aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters. 

Definitiv falsch wäre es, nicht auf das Schreiben zu reagieren und darauf zu hoffen, dass die Angelegenheit einfach ausgesessen werden könne. Das wird allerdings nicht funktionieren. Insbesondere auf Grundlage Insolvenzordnung ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, die Forderungen weiter zu verfolgen. Somit ist mit Klagen zu rechnen, sollten Anleger die geforderte Rückzahlung nicht freiwillig vornehmen.

Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass Sie als betroffener Anleger zügig handeln. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt über die Optionen, die jetzt zur Verfügung stehen.

Telefonisches Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Als betroffener Anleger werden Sie voraussichtlich nicht darum herumkommen, auf das Schreiben des Insolvenzverwalters Scheffler zu reagieren. Im ersten Schritte kontaktieren Sie einen kompetenten Rechtsanwalt wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CDR-Legal.

Sie nutzen zunächst ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch und schildern dort Ihr Anliegen. CDR-Legal gibt Ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt erste Hinweise und zeigt Handlungsoptionen auf, die im Hinblick auf die Anfechtung der Zahlungen seitens des Insolvenzverwalters existieren. Auf Wunsch wird Sie die Kanzlei anschließend per Gericht vertreten, sollte es zu einem entsprechenden Verfahren kommen.

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