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Lebensversicherung – BGH verbietet Klauseln

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Verbreitete Klauseln zum Rückkaufswert und Stornoabzug in Versicherungsverträgen sind unwirksam. Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung nach wenigen Jahren gekündigt hat, kann Geld zurückbekommen. Zillmerung, mit diesem versicherungsmathematischen Verfahren berechneten Versicherungsunternehmen bis 1994 ihre gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsrückstellungen in ihren Bilanzen. Denn mit jedem Versicherungsvertrag verpflichten sie sich zu einer späteren, zeitlich ungewissen Leistung, für welche sie plötzlich Geld benötigen. Das gilt auch bei vorzeitiger Vertragskündigung. In diesem Fall kauft die Versicherung dem Versicherten seine Rechte ab. Der Preis dafür ist der sogenannte Rückkaufswert, der mittlerweile vertraglich festgelegt ist. Der Summe aller Rückkaufswerte entspricht heute in der Regel die Deckungsrückstellung - jenem Betrag, den der Versicherer auf einen Schlag zahlen müsste, würden alle seine Kunden ihre Verträge kündigen.

Verrechnung von Abschlusskosten unzulässig

Je früher die Versicherung „zurück verkauft" wird, umso geringer ist der Rückkaufswert. Bei relativ frühzeitiger Kündigung fließen dann nicht einmal die Beiträge an den Versicherten zurück. Selbst bei Erhalt des Mindestrückkaufswerts schmälert diesen nicht selten ein Stornoabzug. Vergleichbare Folgen hat die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Der geringe Rückkaufswert liegt vor allem daran, dass Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, was nicht ganz richtig ebenfalls als Zillmerung bezeichnet wird. Die Abschlusskosten dienen dabei nicht dem eigentlichen Versicherungszweck, sondern der Bezahlung von Vermittlungsprovisionen, Werbungsausgaben und Bearbeitungskosten. Seit 1. Juli 2008 müssen Versicherer diese Abschlusskosten bei Lebensversicherungen nennen. Mitunter machen sie bis zu vier Prozent der gesamten Beiträge aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Vertragsklauseln, die eine Verrechnung von Abschlusskosten oder Stornoabzüge gestatten, Versicherte unangemessen benachteiligen. Sie sind daher unwirksam.

Urteil betrifft Neu- und Altverträge

Der BGH hat zudem weitere Klauseln kapitalbildender Lebensversicherungen und aufgeschobener beziehungsweise fondsgebundener Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Dem Gericht zufolge erläutern sie den Unterschied zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug nicht ausreichend und lassen Versicherte so im Unklaren. Insbesondere verbot der BGH auch die Verwendung einer Klausel, nach der Versicherungsnehmer Beträge unter 10 Euro nicht erstattet bekommen. Das Urteil bezieht sich sowohl auf neu abgeschlossene Verträge als auch auf bereits bestehende.

(BGH, Urteil v. 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10)

(GUE)
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