Lebensversicherung geeignet für Altersabsicherung nicht geeignet? Sachwerte erst Recht nicht!

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Sie haben Anteile an einem Sachwert-, Sparplan oder einen Miteigentumsanteil an einer Biogasanlage oder Solaranlage erworben? Ihnen wurde vom Berater empfohlen, die bisherigen Lebensversicherungen zu kündigen oder zu widerrufen? Warum? Wurde Ihnen von Ihrem Vermittler erzählt, dass die Lebensversicherungen „legaler Betrug“ und keine taugliche Altersvorsorge sind.

Ggf. hat sich Ihr Vermittler geirrt? Ggf. war Ihr Geld dort wesentlich besser aufgehoben, als dass es in sogenannte Sachwerte investiert wird. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn noch keine Grundabsicherung besteht. Dies, weil Investitionen in „Sachwerten“ nicht genauso sicher sind wie z. B. Lebensversicherungen oder Sparanlagen. Wenn Sie also Geld im Alter tatsächlich benötigen, also noch keine Grundabsicherung besteht oder Sie den Wunsch mit Abschluss der Lebensversicherung verfolgt hatten, z. B. Ihren Ehepartner, Lebensgefährten, oder Ihre Kinder für den Fall Ihres Todes abzusichern.

Dass die Lebensversicherung alles andere als ein „Rendite Wunder“ ist, oder ggf. sogar weniger zum Schluss herauskommt, als man einbezahlt hat, kann sein. Dieses Risiko besteht insbesondere bei fondsgebunden Lebensversicherungen. Grundsätzlich nicht aber bei den Basket-Produkten, die zwischenzeitlich vom Lebensversicherern am Markt eingeführt. Diese sehen neben einer meist sehr bescheidenen Zinsrendite, wieder eine 100%ige Kapitalrückzahlung vor. So etwas gibt es bei Sachwerten nicht.

Die Aussage: „Lebensversicherungen sind legaler Betrug”, stammt aus einer vor mehr als 30 Jahren herausgegebenen Broschüre des Gründers des Bundes der Versicherten (BdV) welches in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Hamburg herausgegeben wurde. Die damalige Klage des Verbandes der Lebensversicherer wurde 1983 vom LG Hamburg mit Verweis auf Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) zurückgewiesen (Az: 74 O 47/ 83). Das Urteil besagte natürlich nicht, dass Lebensversicherungen tatsächlich legaler Betrug sind. Mit dem Urteil wurde aber dem BdV (und damit auch anderen) u. a. das Recht zugesprochen, diese Meinung zu haben und öffentlich zu äußern.

Diese heftig formulierte Art der Kritik begründet sich nach der damaligen Ansicht:

Dass die

„… Kapital-Lebensversicherung zu 90 % gar keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wertsteigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden …“

Besser natürlich man erhält wenig als gar nichts, nicht wahr? Sogenannte Sachwertspezialisten nutzen diese Kritik auch heute, um tatsächlich Verbraucher davon abzuhalten eine sichere Altersvorsorge zu betreiben. Empfohlen wird die Investition in Sachwerte, z. B. sollen Biogasanlagen eines in Liechtenstein (Vaduz) ansässigen Unternehmens mit bereits vorkonzipierten Pachtverträgen besser für die Altersvorsorge geeignet sein. Dumm nur, wenn nicht geliefert wird. Dann ist das Geld des Anlegers erst einmal ganz weg. Oder es wird in Sachwert-Sparplänen der Erwerb von Edelmetallen angepriesen. Dies, obwohl die insoweit anfallenden Verwaltungskosten und Strategie-Gebühren drohen jedwede Rendite zu Nichte zu machen.

Klar ist jedenfalls, dass bei solchen Investitionen stets ein Totalverlust aufgrund unternehmerischer Risiken existiert. Der Anleger darf also nicht „weinen“, falls sein Geld weg ist.

Der klassische Sparvertrag oder die klassische Lebensversicherung ist sicherer als eine Beteiligung, insbesondere, weil im Fall von Sparbüchern die gesetzliche Einlagensicherung ab 2011 bis zu 100.000,00 € pro Person abgesichert sind. Bei der Sparkassengruppe oder innerhalb der Gruppe der Genossenschaftsbanken besteht die sogenannte Institutssicherung. Geschützt sind nicht nur die Einlagen, sondern der Bestand des Instituts mit der Folge, dass auch Schuldverschreibungen von Genossenschaftsbanken und Sparkassen voll gesichert sind. Für Sparkassen nimmt der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) diese Aufgabe wahr, für Volks- und Raiffeisenbanken besteht die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Ziel der Institutssicherungssysteme ist es, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Private Banken gehören der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an, öffentliche Institute der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ).

Als Kunde eines Lebensversicherungsunternehmens sind Sie über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG geschützt. Durch Protektor abgesichert sind insbesondere die verbreiteten kapitalbildenden Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, die Risikolebensversicherungen, private Rentenversicherungsverträge und fondsgebundene Lebensversicherungen.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Josef Haas meint:

Wurde Ihnen also ein Sachwert vermittelt, bei welchen der Verlust des Kapitals insgesamt droht, liegt im Regelfall eine Fehlberatung vor, wenn Sie einen sicheren Vermögensaufbau für die Altersvorsorge gewünscht hatten. Ebenso liegt eine Fehlberatung vor, wenn Sie zur Grundabsicherung noch sicheren Vermögensaufbau benötigt hatte und Sie ungefragt angesprochen bzw. angerufen worden waren und Ihnen die Anschaffung von Sachwerten dieser Art, oder Sachwert- Sparplänen empfohlen worden war. Wir empfehlen in diesem Fall die umgehende Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber Vermögensberatern und Produktverantwortlichen. Und Vorsicht, je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird die Rechtsverfolgung im Regelfall. Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Gerne erstellen wir Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung. Übermitteln Sie uns kostenfrei Ihre Anträge auf Abschluss auf Sachwert- Sparpläne, Edelmetall-Sparpläne, Kaufangebote oder Anträge für den Kauf von Miteigentumsanteilen an Solaranlage, Biogasanlagen usw.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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