Legal Highs - Strafbarkeit nach dem BtMG und AMG

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Legal Highs, Research Chemicals, Badesalzdrogen , Herbal Highs , NPS  (Neue psychoaktive Substanzen)

Legal Highs, sind zumeist, anders als es die Übersetzung vermuten ließe (legale Drogen), alles andere als legal. Dies könnte sich allerdings durch den EuGH ändern. (mehr dazu weiter unten)

Legal Highs werden fast ausschließlich über das Internet, häufig unter dem Namen Poppers oder Explosion verkauft. Ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten die Käufer von Badesalz, legal highs & co meistens dadurch, dass einer dieser online-shops „hochgenommen" oder der Zoll bei der Versendung nach Deutschland tätig wird.
Für den Fall, dass gegen einen der Betreiber eines online-shops ermittelt wird, werden grundsätzlich alle Rechner beschlagnahmt und die shop-daten ausgewertet. Wir haben schon Verfahren gesehen, in denen mehr als 30.000 Datensätze sichergestellt wurden.  Die Ermittlungsbehörden fangen dann an, wenn Ihnen eine oder mehrere der kauften Produkte in die Hände gefallen sind, diese auf Wirkstoffe im Hinblick auf die Anlage 2 des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) oder das AMG (Arzneimittelgesetz) untersuchen zu lassen.
Allein der Besitz von (psychoaktiven) Substanzen, die in der Anlage II des BtMG gelistet sind, ist strafbar. Bereits 2007 hat man angefangen die Modedroge „Spice" durch die Aufnahme der m-CPPin das BtMG unter Strafe zu stellen. Hier einige der Substanzen, die in die Anlage II des BtMG aufgenommen wurde:

JWH-007, JWH-015, JWH-081, JWH-122, JWH-200, JWH-203, JWH-210, JWH-250, JWH-251,JWH-018, JWH-019, JWH-093, CP 47, 497, CP 47, 497-C6, CP 47, 497-C8 und CP 47, 497-C9, m-CCP, 4-MMC, 4-FA, 1-Adamantyl,(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon, AM-694, Butylon, Ethcathinon, 4-FMC, 4-FMA, p-FPP, 4-Fluortropacocai, Methedron, PMEA, 4-Methylamfetamin, MBZP, MDPV, 4-MEC, Methylon, Naphyron, RCS-4, TFMPP und AM-2201

Die Auswahl ist keineswegs vollständig oder abschließend, der „Markt" ist hier so in Bewegung, dass stetig neue Substanzen in die Anlage 2 des BtMG aufgenommen werden. Für diese „legal highs" gilt , dass man sie wohl besser „illegal Highs" nennen sollte. Viele dieser Stoffe werden auch als Badesalze oder Lufterfrischer bezeichnet. Das ändert nichts an der Strafbarkeit, wenn Substanzen aus der Anlage II des BtMG enthalten sind.

Sofern die mit der Begutachtung beauftragten Institute zu dem Ergebnis kommen, dass in dem legal high keine verbotenen Substanzen aus der Anlage 2 des BtMG vorhanden sind, wird noch überprüft ob die Wirkstoffe unter das AMG (Arzneimittelgesetz) fallen. Nach der Definition des AMG sind Arzneimittel auch solche Stoffe, die physiologische Funktionen des menschlichen oder tierischen Körpers durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung beeinflussen. Mit dieser Definition kann praktisch jede berauschende Substanz, also auch alle Legal Highs , die nicht unter das BtMG fallen, als Arzneimittel klassifizierte werden und damit eine Strafbarkeit herbeigeführt werden.

Die Strafbarkeit nach dem AMG könnte sich aber ändern. Gerade diese Definition des Arzneimittels ist nunmehr dem EuGH vom Bundesgerichtshof vorgelegt worden. (Beschl. v. 28.05.2013, Az. 3 StR 437/12). Der BGH hat dabei schon angedeutet, dass er ein Arzneimittel nur dann annehmen würde, wenn die Substanz (grob vereinfacht) der Heilung oder der Diagnose diene. Würde der EuGH das auch so sehen, so entfiele in Zukunft die Strafbarkeit hinsichtlich des AMG (Arzneimittelgesetzes), weil Drogen dann ohne heilende Wirkung kein Arzneimittel mehr wären.

In diesen Fällen halten wir es für äußerst wichtig, dass der Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt, damit notfalls die Staatsanwaltschaften, denen dieser Beschluss noch nicht bekannt ist, darauf hingewiesen werden. Dadurch entsteht ein Verfahrenshindernis, das Ermittlungsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH eingestellt.

Grundsätzlich stellt das AMG nur die Herstellung, den Verkauf , die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Substanzen unter Strafe. Straffrei bleibt also der Konsum oder der Besitz.

In der Regel werden dann alle Daten aus dem online-Shop verwertet und überprüft wer was bestellt hat. Bei denjenigen Käufern, die Legal Highs gekauft haben, die nicht unter das BtMG, wohl aber unter das AMG fallen, wird nun die Wirkstoffmenge genauer überprüft um dann festzustellen, ob diese Mengen den Bedarf von ca 3 Monaten übersteigen. Wenn das der Fall ist, gehen die Ermittlungsbehörden von einem Handeltreiben aus, der strafbar ist.

Gerade in diesen Fällen ist es sinnvoll einen Strafverteidiger einzuschalten, denn der Nachweis des Handeltreibens lässt sich nicht ohne Weiteres allein über die Menge der Substanz führen, außerdem muss auf den Beschluss des BGH hingewiesen werden.

In jedem Fall raten wir Ihnen, schon im Ermittlungsverfahren einen in Betäubungsmittelsachen erfahrenen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, einzuschalten.

Der Autor dieses Artikels seit 1998 in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl in München Bogenhausen als Strafverteidiger tätig. er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt unter der Rufnummer 0177 2052031 einen strafrechtlichen Notdienst in München. Der Anwaltsnotdienst ist außerhalb der Geschäftszeiten, auch am Wochenende, erreichbar.


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