Strafbarkeit des Verkaufs von „legal highs“, die nicht dem BtMG unterfallen – Rechtslage ist geklärt

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-Aktualisierung zum Rechtstipp vom 16.03.2015-

Die Ausgangssituation

Es geht um die Frage der Strafbarkeit des Verkaufes sog. „legal highs“, also synthetischer Cannbinoide, zu Rauchzwecken, welche zum Zeitpunkt ihres Verkaufes nicht in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt und somit keine „Betäubungsmittel“ im Sinne des Gesetzes (§ 1 BtMG) waren. Streitig war bis vor Kurzem selbst innerhalb verschiedener Strafsenate des Bundesgerichtshofes, ob eine durch schnelle chemische Veränderungen der Wirkstoffe immer wieder entstehende Strafbarkeitslücke nicht doch durch eine Strafbarkeit durch § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 52 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 2 VTabakG gefüllt wird. Insoweit darf auf die ausführliche Darstellung des Autors im Rechtstipp vom 16.03.2015 hier bei anwalt.de verwiesen werden.

Einige Strafverfahren wurden seitdem ausgesetzt, um eine Einigung der Strafsenates des BGH zu dieser Rechtsfrage abzuwarten.

Gesetzesänderung – VTabakG tritt außer Kraft, TabakerzG wird eingeführt

Die Rechtslage wurde allerdings nun nicht durch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung geklärt, sondern durch den Gesetzgeber selbst.

Das oben genannte vorläufige Tabakgesetz (VTabakG) ist nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569, 584) am 20. Mai 2016 außer Kraft getreten. Das neu eingeführte, im Wesentlichen auch am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S.569) enthält keine Strafvorschriften, die der Regelung des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 52 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 2 VTabakG entsprechen, also das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Inhaltsstoffe unter Strafe stellen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.5.2016, Az. 5 StR 107/14). Mit anderen Worten stellt das neue Gesetz den Verkauf solcher Erzeugnisse nun eindeutig nicht unter Strafe (wohlgemerkt immer unter der Einschränkung, dass sie nicht bereits dem BtMG unterfallen).

Kein Fortwirken des VTabakG auf Fälle vor der Gesetzesänderung

Aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 StGB können vor der Gesetzesänderung getätigte, o.g. Voraussetzungen unterfallende (keine Betäubungsmittel i.S.d. BtMG), Verkäufe nicht mehr strafrechtlich geahndet werden, da es durch die Gesetzesänderung an einer sog. Unrechtskontinuität fehlt (vgl. ausdrücklich BGH, Beschl. v. 25.5.2016, Az. 5 StR 107/14).

Aber: Das NpSG kommt – umfassende strafrechtliche Neuregelung

Die vermeintlich damit neu entstehende Strafbarkeitslücke wird allerdings geschlossen werden, was im Hinblick auf die hochgradige Gefährlichkeit der durch den „Wettlauf“ mit den Anlagen zum BtMG immer neu entstehenden Kreationen synthetischer Wirkstoffe überfällig ist.

Das Bundeskabinett hat am 4.5.2016 den Gesetzesentwurf zum sog. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) beschlossen (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8579). Der Gesetzentwurf sieht jetzt ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS), „legal highs“/„Kräutermischungen“, und natürlich auch eine Strafbarkeit der Weitergabe dieser vor. Dabei bezieht sich das Verbot im Unterschied zu dem einzelstofflichen Ansatz des BtMG nun erstmals auf ganze Stoffgruppen.

Nach aktuellen Änderungswünschen des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist zeitnah mit einem Inkrafttreten des NpSG und damit einer klareren Regelung der Strafbarkeit des gesamten Umgangs mit psychoaktiven Stoffen, die nicht dem BtMG unterfallen, zu rechnen.

Hubertus J. Krause

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Blatt § Kollegen Rechtsanwälte, Schweinfurt


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