Legalisierung: Das müssen Sie zukünftig beim Umgang mit Cannabis beachten

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Im Februar 2024 hat der Bundestag das Cannabis-Gesetz der Bundesregierung beschlossen. Ende März hat der Bundesrat dem Gesetz, welches den kontrollierten Umgang und weitere Änderungen beinhaltet, zugestimmt. Das heißt: Ab dem 01.04.2024 gelten neue gesetzliche Regelungen in Deutschland im Umgang mit Cannabis. Damit Sie über alle neuen Regelungen, die zukünftig im Umgang mit Cannabis gelten werden, aufgeklärt sind, informiert Ihr Fachanwalt für Strafrecht Sie über alle aufkommenden Fragen.

1. Einleitung: Bisherige strafrechtliche Regelungen im Umgang mit Cannabis

Der bisherige Umgang mit Cannabis wird im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Darin wird allgemein festgelegt, dass jeglicher Besitz von Cannabis oder sonstigen Cannabisprodukten (Haschisch oder Marihuana) illegal und damit strafbar ist. Der Konsum ist zwar nicht per se strafbar, doch regelmäßig geht mit dem Konsum ein vorheriger Besitz voraus, sodass die Menschen, die Cannabis bisher konsumiert haben, sich im Regelfall doch strafbar gemacht haben. Je nach Menge des gesicherten Cannabis konnte bis dato die Staatsanwaltschaft eine Anklage absehen, wenn es sich um „geringere Mengen“ handelt. Eine bundeseinheitliche Regelung für den Toleranzbereich des „Eigenbedarfs“ fehlte bisher. Bei bisherigem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umgang mit Cannabis sah das Gesetz gemäß § 29 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

2. Der Besitz und Konsum von Cannabis

Die Legalisierung von Cannabis soll in einem 2-Säulen-Modell erfolgen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2024 wird die 1. Säule des Modells umgesetzt. Damit geht einher, dass ab April eine erwachsene Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen darf. Konsumieren dürfen Sie das Cannabis jederzeit in Ihrem Haushalt, solange keine Kinder sich in Ihrer unmittelbaren Nähe befinden. An öffentlichen Orten ist der Konsum jedoch beschränkt. In der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen ist das Konsumieren allgemein verboten sowie in der Nähe von Sportstätten. In Fußgängerzonen dürfen Sie erst ab 20 Uhr konsumieren.

3. Der private Eigenanbau

Das Gesetz erlaubt zukünftig auch einen privaten Eigenanbau. Demnach dürfen Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Dabei umfasst diese Regelung nicht, dass pro Haushalt insgesamt drei Pflanzen angebaut werden dürfen, sondern vielmehr, dass jede volljährige Person eines Haushaltes jeweils drei Cannabispflanzen besitzen darf. Die Gesamtmenge von 50 Gramm getrocknetem Cannabis pro Person eines Wohnsitzes darf dabei nicht überschritten werden.

WICHTIG: Der Ertrag, den Sie aus den Cannabispflanzen aus Ihrem privaten Eigenanbau erhalten, darf unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden. Sobald Sie Cannabishandel betreiben oder es auch nur an Freunde weitergeben, machen Sie sich weiterhin strafbar.

4. Woher bekomme ich die Cannabissamen?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene zulässige Möglichkeiten, wie Sie Cannabissamen für Ihren privaten Eigenanbau erhalten können. Jedoch müssen Sie beachten, dass Sie Ihre Samen nur aus den EU-Mitgliedstaaten einführen dürfen. Entweder kaufen Sie Samen vor Ort in den EU-Mitgliedstaaten und führen diese anschließend eigenständig nach Deutschland ein ODER Sie erwerben diese über das Internet, sodass diese zu Ihnen nach Deutschland versendet werden. Wenn Sie Mitglied in einer Anbauvereinigung sind, dann können Sie auch dort Samen erhalten.

Auch hierbei müssen Sie beachten, dass die Einfuhr von Cannabissamen nur zum Zwecke des privaten Eigenanbaus oder zum gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis innerhalb einer Anbauvereinigung erlaubt ist.

TIPP von Ihrem Fachanwalt: Sehen Sie daher davon ab, Sammelbestellungen zusammen mit Ihren Freunden oder Familienmitgliedern von Cannabissamen zu tätigen, denn in diesem Fall könnte Ihnen möglicherweise ein illegales Einführen von Samen vorgeworfen werden, was gemäß § 36 I Nr. 4 CanG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

4. Die Anbauvereinigungen

Die Regelungen zu den Anbauvereinigungen sollen ab Juli 2024 gelten. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nichtwirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Um als Anbauvereinigung zu gelten, muss die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen.

Um von einer Anbauvereinigung Cannabis zu erhalten, müssen Sie Mitglied in solch einer Vereinigung sein. Dabei ist die Mitgliederanzahl pro Anbauvereinigung auf 500 Personen beschränkt. Als Mitglied zahlen Sie nicht nur einen festgeregelten Mitgliedsbeitrag, sondern müssen darüber hinaus aktiv mitwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Dafür erhalten Sie als aktiv zahlendes Mitglied insgesamt 50 Gramm Cannabis pro Monat. Dabei dürfen Ihnen aber nicht mehr als 25 Gramm pro Tag ausgegeben werden. Das erhaltene Cannabis dürfen Sie ebenso nicht weitergeben oder veräußern.

5. Was gilt für die Straßenverkehrsteilnehmer?

Weiterhin gilt: Jeder Straßenverkehrsteilnehmer muss fahrtüchtig sein. Stand März 2024 gibt es noch keine festen Regelungen über einen Grenzwert von THC im Blut. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermittelt aktuell auf der Grundlage von Untersuchungen und Studien einen festgelegten THC-Wert, der zukünftig im Straßenverkehr gelten soll. Vorab lässt sich jedoch sagen, dass die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die gesetzlichen Regelungen bezüglich Alkohol im Straßenverkehr angepasst werden. Zukünftig wird die Fahrerlaubnis nur dann verweigert oder entzogen, wenn eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Bei Beendigung der Cannabisabhängigkeit wird die Fahreignung angenommen, wenn die Abhängigkeit überwunden ist und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden kann. Nach Beendigung des Missbrauchs wird die Fahreignung bejaht, wenn das geänderte Cannabiskonsumverhalten sich stabilisiert hat.


6. Zukünftige Strafen bei Gesetzesverstößen

Grundsätzlich werden Cannabis und nichtsynthetisches THC künftig nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingestuft. Unabhängig vom gemessenen THC-Gehalt dürfen sie bis zu 25 Gramm besitzen und bis zu 50 Gramm Cannabis an ihrem Wohnsitz besitzen.

Sollten Sie diese beiden Grenzwerte jeweils überschreiten und bis zu 30 Gramm bei sich dabeihaben oder bis zu 60 Gramm Cannabis zu Hause lagern, begehen Sie weiterhin eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz erlaubt Ihnen zukünftig, bis zu 3 Pflanzen anzubauen. Der Eigenanbau von bis zu 3 Pflanzen ist gesetzlich erlaubt. Sollten sie jedoch mehr als die gesetzlich erlaubte Anzahl an Pflanzen anbauen, so machen sie sich strafbar und es droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Das gleiche Strafmaß droht ihnen, wenn sie Cannabis in irgendeiner Art und Weise entgegen der gesetzlichen Regelungen herstellen, ab- oder weitergeben, ausführen/durchführen/einführen oder sich verschaffen.

Daher geben sie auf keinen Fall ihr eigenes Cannabis an Freunde/Familienmitglieder oder andere Dritte weiter, denn in diesem Fall machen sie sich strafbar.

Insbesondere wurden die Strafrahmen im CanG für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige angehoben:

  • Anhebung des Mindeststrafrahmens für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Personen zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einer auf zwei Jahre

  • Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Personen an Minderjährige

  • Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen


  • Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und sich-Verschaffen von Cannabis – jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen

Für Minderjährige bleibt weiterhin jeglicher Besitz und Konsum verboten, wobei es sich hierbei um ein verwaltungsrechtliches Verbot handelt. Minderjährigen wird demnach das Cannabis von den zuständigen Behörden abgenommen, sichergestellt und durch diese vernichtet. Bei Verstoß müssen die Polizei- oder Ordnungsbehörden unverzüglich die Sorgeberechtigten informieren.

7. Fazit

Durch die Teleillegalisierung ab dem 01.04.2024 wird es in Deutschland viele Veränderungen im Umgang mit Cannabis geben, doch trotzdem werden weiterhin verschiedene Handlungen im Kontext mit Cannabis als Straftat eingestuft. Auch auf einige Verurteilte können die neuen Regelungen Auswirkungen haben. Über die zukünftige Regelungen zur Cannabis-Amnestie können Sie sich in unserem Artikel „Cannabis-Amnestie: Freiheit für Drogendealer?“  informieren.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder insbesondere möglicherweise von den Amnestie-Regelungen betroffen sind, können Sie gerne unsere erfahrenen Strafverteidiger in München kontaktieren. Schildern Sie uns einfach Ihren Fall und erhalten Sie eine telefonische Erstberatung zu Ihren Handlungsalternativen. Vereinbaren Sie dazu schnell und einfach ein kostenloses Vorgespräch unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de.


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