Lei(d)tfaden Cannabis und Co: Knastvermeidungstipps für Grower, Dealer, Konsumenten und andere ...

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In diesem kleinen Ratgeber werden auf hoffentlich verständliche Art und Weise die wichtigsten und gefährlichsten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Hinblick auf den Umgang mit Cannabis erklärt. Die rechtlichen Ausführungen gelten natürlich auch für alle anderen Betäubungsmittel wie z.B. Kokain, Heroin, LSD, Speed, Crack, MDMA etc..

Hiermit soll erreicht werden, dass möglichst viele Personen, die mit dem Betäubungsmittel Cannabis (und als solches ist Cannabis immer noch eingestuft) umgehen, also z. B. geneigte Gärtner, Konsument oder Dealer u.a. möglichst genaue Kenntnis davon haben, welches rechtliches Risiko ihren Handlungen innewohnt.

Der Umgang mit Cannabis ohne behördliche Erlaubnis ist grundsätzlich strafbar, da Cannabis in der Anlage I des BtMG aufgeführt und allein schon deshalb ein Betäubungsmittel ist. Ausnahmen vom Erfordernis einer Erlaubnis gelten im Bereich des Nutzhanfs u.a. für die Nutzung als Rohstoff für Kleidung, Kosmetik usw.

Sobald also ein Produkt vertrieben wird, das Nutzhanf-Bestandteile enthält und im Sinne von Essen, Trinken, Rauchen konsumiert werden soll, greift diese Ausnahmeregelung nicht und es bleibt bei der Strafbarkeit.

Das bedeutet, dass im Bereich der Lebensmittel alle Produkte, die aus Nutzhanf hergestellt wurden (Samen ausgenommen!), erhebliche rechtliche Risiken v.a. für den Verkäufer bedeuten.

Wer z. B. „Hanf-Tee“ verkauft, der neben anderen Zutaten eben auch getrocknete Nutzhanfblätter enthält, läuft Gefahr, sich wegen unerlaubten gewerblichen Handeltreibens mit BtM-Zubereitungen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr einzuhandeln. Dasselbe gilt für Produkte wie z. B. leicht zu öffnende „Entspannungskissen“ mit Nutzhanfinhalt oder „Räucherganja“ aus THC armen Sorten unter 0,2 % THC. Auf die Berauschungsqualität kommt es eben nicht an! Auch Nutzhanf ist nach dem Gesetz ein Betäubungsmittel! Auch ein Käufer solcher Produkte macht sich ohne Erlaubnis strafbar.

Wenn man sich im Internet ein wenig umschaut, ist es schon erschreckend, wie viele Produkte mit Nutzhanfanteilen zum Konsumzwecken in dem Irrglauben der Legalität durch die Händler angeboten werden, die gar nicht wissen, auf welch dünnen Eis sie sich gerade bewegen. Wo kein Kläger, da kein Richter, das kann jahrelang gut gehen und dann knallt es.

Es geht mir darum, dass Sie die wichtigsten §§ des BtMG und die zum Teil sehr harten Strafen kennen und möglichst umgehen, um so im Fall der Fälle mit Bewährung statt mit Gefängnis davon zu kommen.

Denn nur um das Minimalziel „Bewährung“ wird es für viele normal ambitionierte Grower mit NDL Lampen ab 100 Watt aufwärts nur gehen können, wenn die Polizei morgens zur Hausdurchsuchung antritt und die erntereifen Pflanzen mitnimmt.

Das Thema Strafe ist unangenehm, es ist aber ein sehr reales Thema und kommt ziemlich schnell ziemlich nah.

Richtig unangenehm wird es aber erst, wenn man erst von einem Anwalt erklärt bekommt, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren im Raum steht , weil man beim Verkauf von 70 Gramm Cannabis mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC erwischt worden bist und dabei ein Butterflymesser in der Hosentasche gefunden wurde, an das man vielleicht gar nicht mehr gedacht hatte.

Das BtMG weist mitunter extrem strenge Strafen auf und die Eintrittskarte für einen langjährigen Gefängnisaufenthalt ist schneller gezogen, als Sie vielleicht wahrhaben wollen.

Geben Sie sich keinen Illusionen hin, gerade wenn bei verhältnismäßig niedrigen Mengen von 200 Gramm Waffen und/oder Banden (dazu zählt z.B. schon ein Growerkollektiv von mindestens 3 Personen!) im Spiel sind, wird auch der beste Verteidiger häufig nicht mehr viel machen können und Sie landen in einem Strafbereich, der sonst dem Schwerkriminellen-Bereich zuzuordnen ist. Sprich: Sie bewegen sich schnell im Bereich von 5 Jahren aufwärts, dass ist die gleiche Strafe, die man auch für einen bewaffneten Bankraub erhält.

Eine Änderung des BtMG seitens des Gesetzgebers ist derzeit nicht wirklich zu erwarten, es gibt keine entsprechende Mehrheit weder im Bundestag noch in der Bevölkerung und auch das BVerfG zeigt sich nur wenig gewillt, sich der von Irrationalismen geprägte Cannabisprohibiton anzunehmen und die einschlägigen Strafvorschriften für verfassungswidrig zu erklären.

Für den Fall etwa einer Hausdurchsuchung oder anderen polizeilichen Maßnahmen ist es daher besser zu wissen und wirkt zumindest etwas beruhigend, dass Sie jetzt zwar vermutlich ein dickes blaues Auge in Form einer Bewährungsstrafe oder mit Glück nur eine Geldstrafe verpasst bekommen, aber weiterhin in Freiheit leben können.

Also: Macht Sie sich schlau und stellen Sie sich nicht mit Ihrer Unwissenheit oder einem falschen Verdrängungsmechanismus selbst jahrelang ins Abseits!

Handeln Sie verantwortlich, auch und gerade sich selbst gegenüber! Der Gedanke „es wird schon gutgehen“ ist im Zusammenhang mit dem Umgang mit v.a. größeren Mengen Cannabis ein unverzeihlicher Fehler.

Bitte beachten Sie, dass hier nur kurz und knapp erläutert werden kann, wie die Dinge stehen. Es handelt sich um einen Überblick, die nur die aus meiner Sicht relevantesten Begehungsvarianten im BtMG darstellen soll.

Nun aber zur Sache:

Die relevanten Strafvorschriften des BtMG sind v.a. die §§ 29 – 30 a BtMG. Es hilft nichts...Sie müssen diese §§ jetzt zumindest 1 - 2 x lesen...vor allem lesen Sie sich die Strafandrohungen genau durch. Freiheitsstrafen über 2 Jahren können mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

§ 29 BtMG:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

(weggefallen)

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

a)

verschreibt,

b)

verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

entgegen § 13 Absatz 2

a)

Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

b)

Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

abgibt,

entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 29 a BtMG:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

als Person über 21 Jahre

Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 BtMG:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 a BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Daraus ergibt sich der

Überblick über die zu erwartenden Strafen (Darstellung in aufsteigender Höhe):

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

sind in § 29 Abs. I BtMG vorgesehen für denjenigen, der ohne Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM..."Bundesopiumstelle") eine oder mehrere der folgenden Varianten erfüllt hat. Es handelt sich um eine Aufzählung jeweils bezogen auf den Umgang mit „geringen“ und „normalen“ Mengen, also Mengen, die jedenfalls den Bereich der sog. „nicht geringen Menge“ (bei Cannabis sind das 7,5 Gramm THC) nicht erreichen.

Dieser Wert ist bei einer Erntemenge von 50 Gramm Cannabisblüten (getrocknet) bei den heutigen Wirkstoffgehalten oft schon erreicht, es ist also höchste Vorsicht angezeigt.

Anbau von Cannabis: Anbau ist das von einem menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze. Vollendet ist die Tat bereits mit dem Ausbringen der Samen in die Erde. Täter kann sein, wer die Cannabispflanze selbst anbaut oder aber nur beim Aufziehen der Pflanzen mithilft.

Herstellen von Cannabis: Unter „Herstellen“ von Betäubungsmitteln generell versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von BtM. Bzgl. Cannabis ist hiermit v.a. das Ernten der Blüten und das Trocknen gemeint. Vom Begriff des Herstellens umfasst ist z.B. auch die Extraktion von Öl aus Blatt- und Blütenmaterial oder die Herstellung von Haschisch.

Handeltreiben: Dieses Merkmal ist der Zentralbegriff im Betäubungsmittelrecht, wenn er bejaht wird, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Strafmaßes. Der Begriff des Handeltreibens wird extrem weit ausgelegt und umfasst auch andere Begehungsvarianten des § 29 Abs. I Nr.1 BtMG, also bitte nicht wundern. So wird etwa aus einem normalen Grow z.B. bereits dann vollendetes (!) Handeltreiben, wenn der Anbau mit dem Willen vorgenommen wird, später Gewinn mit dem Cannabis zu erzielen. Ob dieser dann tatsächlich auch erzielt worden ist, ist unerheblich.

Handeltreiben wird wie folgt definiert:

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.

Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters von Streben nach Gewinn geleitet wird oder dieser sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen persönlichen Vorteil verspricht (dieser muss also nicht wirklich angefallen sein!).

Verschenkt der Täter also Cannabis oder verkauft es zum Selbstkostenpreis, scheidet diese Begehungsalternative aus. Welche Handlungen fallen nun aber konkret unter den Begriff des Handeltreibens?

Hier sind einige Beispiele aufgeführt (jeweils vollendetes Handeltreiben!):

Einmaliger Verkauf von Cannabis mit Gewinnerzielungsabsicht

Kauf von Cannabis mit der Absicht, es gewinnbringend weiter zu verkaufen (Weitergabe zum Einkaufspreis reicht an sich nicht aus, sehr wohl aber die Weitergabe zum EK, wenn man dafür als Bonus immaterielle Vorteile (Lehrbuchbeispiel: Sex von einer Prostituierten) erhält.

Vermitteln von Kontakten in Erwartung der Zahlung einer Provision („Kannst es ja mal bei meinem Kollegen probieren, der hat nicht nur Nebula, Orange Bud und NL 5 x Haze da, sondern auch 2 Sorten Haschisch. Auf Bestellung gibt es auch Stecklinge!“). Auch hier gilt: Die Provision muss nicht wirklich angefallen sein.

Transport von Cannabis in Erwartung eines Vorteils

Transport von Gelderlösen aus Drogengeschäften

Kurieranwerbung und -überwachung

Inkassotätigkeiten im Drogenbereich - Sie wollten für einen befreundeten Dealer ein paar administrative Aufgaben v.a. im Bereich des Eintreibens von Schulden übernehmen und sich so etwas Geld dazu zu verdienen? Keine wirklich gute Idee.

Finanzierung von Drogengeschäften, z.B. durch ein Darlehen, damit Ihr Kumpel die frisch aus Kolumbien importierte Ware aus Holland abholen kann.

(Anmerkung: Der Gesetzgeber mag keine Einfuhr. Wer in Deutschland beim Anbau von Cannabis mit min. 7,5 Gramm THC oder einem anderem BtM in nicht geringer Menge erwischt wird, kriegt mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Wer bei der Einfuhr derselben Menge erwischt wird, kriegt mindestens 2 Jahre. Der Anbau wird also wertungsmäßig milder bestraft als die Einfuhr.

Werden Sie bei der Einfuhr von z.B. 200 Gramm guten Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von z.B. 15 % aus Holland erwischt und findet man in Ihrem Auto am besten noch in Griffnähe einen Schlagring oder ein Elektroschockgerät oder einen anderen Gegenstand, der zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt ist, geht es für mindestens 5 Jahren ins Gefängnis. Für Schusswaffen gilt dasselbe. Was man alles unter Schusswaffen versteht und was zu den anderen verbotenen Gegenständen gehört, erkläre ich weiter unten gesondert.

Merkt Sie sich an dieser Stelle: Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände sind absolute No Go´s im Zusammenhang mit Drogen. Sie sichern nichts, außer Ihr Exklusivticket ins Gefängnis. Erwarten Sie keine Gnade oder Nachsicht, wenn man solche Dinge bei Ihnen findet! Waffen sind kein Ausdruck von Coolness, sondern Beweis für eine extrem ausgeprägte Dummheit. Keiner kann Sie davon abhalten, aber glauben Sie mir...eine scharfe 9 mm oder noch besser eine geladene abgesägte Schrotflinte wirft kein gutes Licht auf Sie.

Verbales Handeltreiben, das bloße Anbieten einer bestimmten Menge Cannabis reicht aus, ohne dass diese überhaupt vorhanden sein muss.

Zubereitung, Anbau, Ernten, Verwahrung, Abpacken, Abwiegen oder Versenden gegen Lohn oder in bloßer Erwartung des Lohnes / Gewinns (braucht im Ergebnis also wieder nicht gezahlt worden zu sein, um "vollendetes Handeltreiben" zu bejahen)

Ausfindigmachen von möglichen Lieferanten

Erkundigung nach Abnehmern

Kauf den Laborbedarf, etwa für die Herstellung von Öl (!)

Umtausch von Geld aus Cannabis-Verkauf in andere Produkte

Weitergabe des Erlöses aus Cannabis Geschäften an Mittelsmänner oder Hintermänner

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Gesetzgeber und damit auch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Zusammenhang mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln alle Vorgänge hart bestrafen, die irgendwie danach riechen, der Erzielung von Gewinn zu dienen. 

Sprich: Sie sollen keine Geschäfte mit Cannabis oder anderen BtM machen, nicht ein einziges.

Das Gericht hat stets Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung anzustellen. Strafmildernd kann es im Rahmen des § 29 Abs. I BtMG sein, wenn nur sehr wenige (also z.B. nur zwei) Cannabispflanzen angebaut werden und diese verhältnismäßig klein sind und wenig Ertrag bringen.

Wer also unter einer kleinen 70-100 Watt Lampe zwei Pflanzen zieht, erntet Pflanzen, die kraft Natur der Sache eher klein sind und relativ wenig Ertrag liefern. Werden diese bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und liefert die Laboranalyse vielleicht nur 2 oder 3 Gramm THC als Ergebnis, so ist es nicht völlig fernliegend, dass man mit einer Geldstrafe davon kommt. Hat natürlich auch was mit dem Bundesland und dem Nord-Süd-Gefälle zu tun.

Einen Eintrag ins Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen) riskiert man zwar auch da, aber im Vergleich zu einer Bewährungsstrafe ist das immer noch einer der Hauptgewinne im Strafmaßroulette. Mit sehr viel Glück und einem eher progressiven Staatsanwalt/Richter kann man sogar in den „Genuss“ einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldstrafe kommen (die kann allerdings großzügig für die Staatskasse ausfallen!).

Wer allerdings einschlägig vorbestraft ist, sollte sich auch beim Anbau von nur zwei kleinen Pflanzen nicht auf eine Einstellung hoffen. Das Gericht kann auch für zwei kleine Pflanzen, die zum Eigenbedarf angebaut wurden, Bewährungsstrafen aussprechen. Das muss klar sein.

Die Strafzumessungsregel des § 29 Abs. III BtMG sieht allerdings bereits Freiheitsstrafen von 1 – 15 Jahren vor, wenn die Handlungsvarianten des § 29 Abs. I BtMG gewerbsmäßig vorgenommen werden.

Hauptanwendungsfall ist das gewerbsmäßige Handeltreiben, Cannabis bzw. Haschisch oder Öl kann aber auch z.B. gewerbsmäßig angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, veräußert werden.

Gewerbsmäßig handelt ein Täter, der die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Schon der einmalige Verkauf von Cannabis mit der Absicht, zu einem anderen Zeitpunkt noch mehr zu verkaufen, wird von den Gerichten mitunter schon als gewerbsmäßiges Handeltreiben angesehen.

Wer also z.B. 300 Gramm Cannabis erntet oder einkauft und davon zumindest einmalig eine größere Teilmenge verkauft und ihm gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass er noch mehr verkaufen will (etwa über eine von der Polizei ausgelesene Mail wie: „Nächste Woche kannst Du gerne noch mehr kaufen“), der ist schon in unmittelbarer Schlagweite einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe!

Anmerkung: Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren können (es kommt stets auf den Einzelfall, Vorstrafen etc. an!) zur Bewährung ausgesetzt werden, die Bewährungszeit beträgt mindestens 2 und höchstens 5 Jahre.

Unter Umständen kann dann ein weiteres kleineres Drogendelikt während der laufenden Bewährung dann schon bedeuten, dass die Strafe abgesessen werden muss.

Realistisch betrachtet ist mit einer Bewährungszeit unter 3 Jahren bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr nicht zu rechnen. Die Gerichte wollen die jeweiligen Personen in aller Regel nicht nur 2 Jahre von weiteren Anbaumaßnahmen etc. abhalten, sondern längerfristig eng an die Kette legen und machen von dieser Möglichkeit rege Gebrauch.

Bei Kleindealern kann bereits der Nachweis von einer kleinen Serie von 4-5 Einzelverkäufen von wenigen Gramm innerhalb eines kurzen Zeitraums von z.B. 2-3 Wochen ausreichen, um die Dauerhaftigkeit der Einnahmequelle und damit den hohen Strafrahmen des § 29 Abs.III BtMG bejahen zu können. Wer also Cannabis anbaut, um sich hierdurch auch nur einen dauerhaften Nebenerwerb zu schaffen, sollte sich des hiermit verbundenen absolut unverhältnismäßig hohen Risikos immer bewusst sein.

Bei objektiver Betrachtung kann man nur davor warnen, Cannabis anzubauen, um es zu verkaufen.

Eine Freiheitsstrafe zu riskieren, weil man hier und da mal etwas Gras verkauft hat oder dies beabsichtigt, ist eine Angelegenheit, bei der die möglichen Vorteile von den surreal anmutenden Nachteilen derart überlagert werden, dass man davon Abstand nehmen sollte.

Kommen wir jetzt aber zu den richtig unangenehmen Vorschriften des BtMG:

Freiheitsstrafe 1 – 15 Jahre

Nach § 29 a Abs. I Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr derjenige bestraft, der selber älter als 21 Jahre ist und an eine Person unter 18 Jahren unerlaubt Cannabis abgibt oder dieser verabreicht bzw. zum unmittelbaren Gebrauch überlässt.

Sollte theoretisch eigentlich klar sein und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Realität sieht aber anders aus.

Die gesellschaftliche Realität ändert aber nichts daran, dass es richtig knallt, wenn man Ihnen nachweist, dass Sie Drogen an Minderjährige abgegeben haben. Sobald Erwachsene an Minderjährige Betäubungsmittel abgeben, kann vor Gericht wegen des immensen Gewichts des Gedanken des Jugendschutzes nicht mit Milde gerechnet werden.

Also: Niemals Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgeben! Das hat übrigens auch was mit Verantwortung zu tun. (Zur Klarstellung: Personen unter 18 Jahren sind minderjährig, Personen von 18 bis 21 Jahren sind Heranwachsende, Personen über 21 Jahren sind Erwachsene im Sinne des Gesetzes).

Gemäß § 29 a Abs. I Nr.2 BtMG wird zudem mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Cannabis bzw. Haschisch/Öl in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wer Cannabis oder die hieraus hergestellten Produkte wie Haschisch oder Öl in nicht geringer Menge anbaut bzw. herstellt, abgibt oder einfach besitzt. Dieser Fall ist praktisch der häufigste Anwendungsfall für Grower, die vor Gericht landen.

Diese Mindestfreiheitsstrafe relativiert die Auffassung bestimmter Personen, man könne nur ab 400 Watt ordentliche Ergebnisse einfahren. Wer so etwas behauptet, mag streng unter Ertragsgesichtspunkten betrachtet zwar Recht haben, ist aber jemand, dem es zumindest rechtlich an Überblick fehlt.

Dem ambitionierten Junggrower, der sich voller Enthusiasmus und botanischen Interesse für das neue Hobby etwas betriebsblind unüberschaubaren Risiken aussetzt, kann man das noch verzeihen. Jugendlicher Leichtsinn kann schon mal den Blick zu sehr verengen.

Dass jedoch viele Kunden selbst von Growshopmitarbeitern müde belächelt werden („da kommt doch eh nichts bei raus“) wenn sie sich nach einer kleinen Lampe (z.B. einer 100er NDL) erkundigen, spricht Bände.

Da liegt leider häufig ein sehr starkes Aufklärungsdefizit vor. Über die Gründe hierfür kann man nur spekulieren.

Denken Sie immer daran: Der Worst Case ist nicht die Hausdurchsuchung an sich, sondern die Verurteilung zu fünf oder mehr Jahren Gefängnis.

Weiter im Text mit der

Erklärung der Mengenbegriffe:

Die „geringe Menge“ ist die Menge, bei der das Gericht von einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. I, II, IV BtMG, also etwa bei bloßen Besitz, absehen kann (Also nicht muss, es handelt sich um eine sog. „Ermessensvorschrift“. Regelmäßig wird nur dem Ersttäter diese Privilegierung zu gute kommen.).

Voraussetzung dafür ist, dass das Cannabis nur zum bloßen Eigenverbrauch angebaut, besessen usw. wurde, vgl. § 29 Abs. 5 BtMG.

Die „geringe Menge“ Cannabis beträgt ja nach Bundesland zwischen 5 und 10 Gramm: MeckPomm 5 g, Berlin/Bremen/NRW/Rheinland-Pfalz je 10 g, alle anderen Bundesländer 6 g.

Die „nicht geringe Menge“ Cannabis, die regelmäßig zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 29 a nach sich zieht, ist erreicht, wenn bei der aufgefundenen Menge Cannabis/Haschisch/Öl ein Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC festgestellt worden ist. Bei den heutigen Cannabis- Sorten muss hiermit bereits ab einer Menge von 50 Gramm ernsthaft gerechnet werden!

Achtung! Bei der Einfuhr gibt es für die Menge schon mindestens 2 Jahre, vgl. die Ausführungen zu § 30 BtMG. (Der Gesetzgeber mag keine organisierten Strukturen, keine Waffen und keine Einfuhr. Und schon gar keine Verknüpfung dieser Dinge. Er hatte damit die organisierte Kriminalität im Blick. Dass er deren Existenz durch die Gesetzgebung fördert und überhaupt erst möglich macht, um dann die selbst gelegten Brandherde zu löschen, ist vollkommen paradox, soll aber an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden).

 Die „normale Menge“ bezeichnet jede Menge zwischen der „geringen“ und „nicht geringen Menge“.)

 Das bedeutet praktisch: Wer das Risiko einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr umgehen und trotzdem anbauen will, für den ist eine kleine NDL Pflicht. Das bedeutet maximal 100 Watt und ein bis zwei kleine Pflanzen unter Verzicht auf Scrog und ähnlichen Techniken!

Wenn dann noch zeitversetzt in Blüte geschickt wird, besteht die Möglichkeit, den Bereich des § 29 a BtMG zu umgehen, wenn es zu polizeilichen Maßnahmen kommen sollte. Dann hat man u.U. nur eine Pflanze in der Hauptblüte, während die andere gerade erst angefangen hat zu blühen.

Wenn man mal mindestens von 0,3 g/Watt bei 100 Watt ausgeht, landet man bei 30 g. Multipliziert mit einem eher gängigen Wirkstoffgehalt, den man mit mindestens 15 % ansetzten sollte, landet man bereits bei 4,5 g THC.

Es bietet sich an, erstmal einen Steckling durchblühen zu lassen, um zu sehen, wie viel er abwirft und dann zu entscheiden, ob noch ein zweiter dazu genommen werden kann, ohne dass das Risiko zu groß wird.

Einen Art „Sicherheitspuffer“ von 3 Gramm THC zur Grenze von 7,5 THC im Auge zu behalten erscheint recht sinnvoll. Sie habt dann sauberes Gras ohne Brix, Sand oder was sonst noch und können zudem noch einigermaßen ruhig schlafen, nachdem Sie Besuch von der Polizei bekommen haben.

Sie sollten sich vorher exakt überlegen, wie hoch Ihr Eigenbedarf eigentlich ist. Es kommt nicht darauf an, dass es schön ist, noch eine Reserve von 100 Gramm im Küchenschrank liegen zu haben!

Der wirkliche (und selbstredend moderate und auf gelegentlichen Rauchen basierende!) Durchschnittskonsum sollte der entscheidende Faktor bei einer Growplanung sein. Gehen wir mal von 30 Gramm Ernte bei ein-zwei Pflanzen nach 8-10 Wochen aus. Das muss für den Eigenbedarf reichen, bis der nächste Grow beendet ist. Punkt.

Wer mehr als das braucht, sollte nicht lamentieren, sondern sein Konsumverhalten kritisch hinterfragen. 10-15 Gramm Gras müssen locker für 5 Wochen reichen. Leute, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren natürlich ausgenommen. Wer damit nicht hinkommt, sollte sein Konsumverhalten kritisch überdenken.

Ein gewohnheitsmäßiger, vor allem täglicher Konsum (wenn nicht zwingend medizinisch erforderlich) von Cannabis ist wie der Gebrauch jeder anderer Droge auch abzulehnen.

Wer weniger raucht, muss weniger anbauen und kriegt weniger Strafe. Die Gleichung ist recht einfach und der Hobbybotaniker kann weiterhin anbauen, ohne gleich Kopf und Kragen zu riskieren.

So einfach geht das mit der Verantwortung.

§ 29 a Abs. II BtMG regelt den minderschweren Fall mit einem Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher minderschwerer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein erwachsener Student seinem minderjährigen Kumpel während des Urlaubs Cannabis zum Rauchen überlässt oder wenn ein Elternteil dem unter Entzugssymptomen leidenden minderjährigen Sohn die Droge überlässt, damit diese aufhören.

Der minderschwere Fall wird regelmäßig jedenfalls dann zumindest zu prüfen sein, wenn ein geständiger Angeklagter eine verhältnismäßig geringe Menge an szeneerfahrene Jugendliche abgegeben hat. Sich hierauf zu verlassen, ist aber ein Fehler, es handelt sich bloß um eine Möglichkeit, von der der Richter Gebrauch machen kann oder eben nicht.

Freiheitsstrafe 2 – 15 Jahre

Kommen wir nun zu § 30 BtMG. Dieser sieht für die Handlungsvarianten des Abs. I Mindestfreiheitsstrafen von 2 Jahren vor. Der Abs. II regelt die minderschweren Fälle mit einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

§ 30 Abs. I Nr.1 BtMG sieht die Mindeststrafe von 2 Jahren für Anbauen, Handeltreiben oder Herstellen von BtM vor, wenn der Täter dabei als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Taten verbunden hat.

Das gilt für Mengen, die sich jeweils unterhalb der „nicht geringen Menge“ bewegen.

Geht es um „nicht geringe Mengen“, sind wir bereits bei 5 Jahren, vgl. die Ausführungen unten zu § 30 a BtMG!

Was versteht man nun unter einer „Bande“?

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bande eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen (weil zukünftigen) Delikten zusammengeschlossen hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse mehr.

Merken Sie sich also diese wichtige Regel:

Niemals mit mehr als zwei Personen arbeitsteilig Growprojekte o.ä. starten, die mehrmalige zukünftige Ernten beabsichtigen, also z.B. der dauerhafte gemeinsame Betrieb einer Homebox XS mit einer 70 Watt Lampe!!! Eine Person mehr oder weniger bedeutet im BtMG im Extremfall einen Unterschied im Strafmaß von 4 Jahren oder mehr!

Der kollektive Anbau von Cannabis ist einer der schlimmsten Fehler überhaupt, kommen dann noch „nicht geringe Mengen“ ins Spiel, ist man bei 5 Jahren, das ist die gleiche Mindeststrafe, die das Gesetz für einen bewaffneten Banküberfall vorsieht! Willkommen im Bereich der Schwerkriminalität! Sie fühlen sich nicht als Schwerverbrecher? Macht nichts, man macht Sie einfach zu welchen, wenn Sie sich falsch verhalten!

Es reicht bereits der einmalige nachgewiesene bandenmäßige Anbau einer normalen Menge Cannabis, wenn einer von Euch im Verhör verrät, dass Ihr schon letztes Jahr zusammen angebaut habt oder der nächste Grow schon geplant war, um Ihren Bedarf zu decken! Es kommt dann zwar auch die Möglichkeit des minder schweren Falls in Betracht, aber nochmals: Verlassen Sie sich nicht auf diese vage Möglichkeit!

§ 30 Abs. I Nr.2 BtMG sieht mindestens 2 Jahre für Personen vor, die gewerbsmäßig die Handlungsvarianten des § 29 Abs. I Nr.1 BtMG verwirklicht. Wer sich als über 21 jähriger auch nur eine vorübergehende Einkommensquelle dergestalt verschaffen will, dass er Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgibt, steht schon mit einem Bein im Gefängnis.

Merke: An Personen unter 18 Jahren wird kein Cannabis abgegeben. Egal ob es der nervende kleine Bruder ist oder wer auch immer! Wenn minderjährige beteiligt sind, wird es immer schwierig, noch Bewährung zu erhalten.

In § 30 Abs. I Nr.3 BtMG geht es um die Verursachung des Todes, welcher durch die Überlassung von BtM leichtfertig herbeigeführt wurde. Diese Variante spielt also bei Cannabis keine Rolle, da es eine letale Dosis Cannabis nicht gibt.

§ 30 Abs.I Nr.4 BtMG dagegen muss man unbedingt kennen: Er regelt, dass derjenige eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren erhält, der eine „nicht geringe Menge“ BtM einführt!

Das bedeutet, dass der Anbau einer „nicht geringen Menge“ innerhalb Deutschlands jedenfalls beim unbewaffneten Eigenbedarfsgrower ohne Verkaufsambitionen „nur“ ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe nach sich zieht, während die Einfuhr derselben Menge doppelt so hart bestraft wird!

Da kommt wieder der Grundgedanke des Gesetzgebers ins Spiel: Keine Strukturen, keine Waffen, keine grenzüberschreitenden Aktivitäten, keine Jugendlichen!

Unter diesem Gesichtspunkt muss man sagen, dass es überhaupt keine gute Idee ist, mal eben in Holland 100 Gramm gutes Gras einzukaufen, um es über die Grenze mit nach Deutschland zu nehmen.

Also: Keine Einfuhr nicht geringer Mengen Cannabis oder anderer BtM aus dem Ausland! Niemals!

Freiheitsstrafe 5 – 15 Jahre (!)

Kommen wir nun zu den absoluten Super-Gau-Varianten des § 30 a Abs. I, II BtMG, bei denen 5 Jahre Mindeststrafe Ihren „Spieleinsatz“ darstellen.

Auch hier gibt es zwar den minderschweren Fall des § 30 a Abs. III BtMG mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, aber auch hier gilt: Lassen Sie die Finger von allem, was Sie nur in die Nähe dieses Paragraphen bringt! Es ist nichts als der blanke Wahnsinn, wegen des Umgangs mit Cannabis und Drogen überhaupt derart hohe Strafen zu riskieren!

Wer Cannabis in „nicht geringer Menge“ (das ist der Unterschied zu § 30 Abs.I Nr.1 BtMG!) unerlaubt anbaut, herstellt, mit Ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kriegt sehr wahrscheinlich 5 Jahre oder mehr.

Beispiel: 3 Freunde betreiben zusammen eine Homebox XL mit 400 Watt NDL und bauen "Superskunk" an. Sie haben einen Zeitplan, wer sich wann um die Pflanzen zu kümmern hat. Es geht eigentlich nur darum, den Eigenbedarf zu decken. Sie ernten alle 3 Monate 200 Gramm Cannabis mit einem Gesamt-Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 7,5 Gramm THC. Die Sache kommt heraus. Der Strafrahmen liegt bei 5 - 15 Jahren, auch wenn hier die Annahme eines minder schweren Falls nicht unrealistisch erscheint.

Also nochmal: Niemals mit mehr als 2 Personen zusammen anbauen!

Wer als über 21 jähriger einen unter 18 jährigen dazu bestimmt, mit BtM Handel zu treiben, sie ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen kriegt 5 Jahre und mehr.

Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu einem strafbaren Verhalten veranlasst. Die Willensbeeinflussung muss nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des anderen sein, es genügt eine bloße Mitursächlichkeit!

Wer hier auf einen minder schweren Fall zu hoffen wagt, kann auch in der Kirche eine Kerze anzünden, das bringt genauso viel. Wenn bei Minderjährigen der Tatentschluss zu einer dieser Handlungen hervorgerufen oder dieser auch nur verstärkt wird, etwa durch das Anbieten von Geld oder durch eine Drohung, das Versprechen günstiger Einkaufskonditionen o.ä. etwa zu einem Botengang über die holländische Grenze überredet, der wird die unnachgiebige Härte des § 30 a Abs. II Nr.1 zu spüren bekommen! Sie brauchen nicht auf Milde hoffen, wenn Kinder durch Sie in BtM-Geschäfte verwickelt werden!

Ebenfalls 5 Jahre Mindestfreiheitsstrafe kriegt nach § 30 a Abs.II Nr.2 BtMG derjenige, der mit BtM in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Wer also ernsthaft glaubt, er müsse in Holland eine nicht geringe Menge Cannabis oder andere BtM abholen und meint, er müsse zur Sicherheit , quasi für den Fall der Fälle, einen vom Gesetz verbotenen Gegenstand dabei haben, der hat Gefängnis im Langzeitmodus sicher gebucht.

Ein Mitsichführen liegt vor, wenn die Waffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne große Schwierigkeiten bedienen kann. Ein vergessenes Messer im Handschuhfach kann sich bei einer Einkaufsfahrt ins Ausland da sehr böse rächen.

Diese Gegenstände stehen auf der schwarzen Liste (Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!):

Schusswaffen aller Art. Auch Gaspistolen und Luftgewehre /-pistolen zählen dazu.

Zu den in § 30 a Abs. II BtMG genannten sonstigen Gegenstände gehören zum einen alle Waffen im technischen Sinne, also über den Begriff des § 37 WaffG hinaus Hieb-, Stoß- und Stichwaffen. Dazu zählen:

  • Schlagringe
  • Teleskopschlagstöcke
  • Gummischlagstöcke
  • Holzknüppel
  • Wurfsterne
  • Präzisionsschleudern
  • Elektroschocker
  • Stahlruten
  • Totschläger,
  • Springmesser
  • Klappmesser
  • Butterflymesser
  • Beile und Äxte
  • Baseballschläger
  • Sprengkörper jeder Art wie Handgranaten, aber auch Molotowcocktails
  • Tränengas, egal ob CS-Gas oder Pfefferspray
  • Kampfhunde gehören dazu, wenn sie scharfgemacht wurden!
  • Scheinwaffen oder Waffenattrappen sowie Spielzeugpistolen sind keine Schusswaffen, sondern sonstige Gegenstände, bei denen im Einzelnen geprüft werden muss, ob sie zur Verletzung von Personen geeignet sind und der Täter dies auch vorhatte. In der Regel wird bei solchen Gegenständen der Anwendungsbereich des § 30 a Abs.II Nr.2 BtMG nicht eröffnet sein. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich die Attrappe etwa dazu eignet, als Schlagwerkzeug benutzt zu werden!

Waffen und die genannten Gegenstände haben im Haushalt eines Growers bzw. generell in dessen Eigentum nichts, aber auch gar nichts zu suchen! Wenn in der Ermittlungsakte Waffen vermerkt sind, wird es immer heikel, denn Waffen sind beim Gesetzgeber, bei Richtern und Staatsanwälten extrem unbeliebt und das zu Recht! Sie sind einfach verdammt nochmal unnötig und nicht cool, sondern nur Zeichen der eigenen geistigen Umnachtung!

Wenn alles nichts mehr hilft und eine langjährige Haftstrafe zu befürchten steht, gibt es noch die Möglichkeit, von der sog. "Kronzeugenregelung des BtmG", der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG Gebrauch zu machen.

§ 31 BtMG:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Hier geht es also darum, weitere Personen und die mit ihnen verbundenen Taten zu offenbaren, um die eigene Strafe zu mildern. Dies ist natürlich immer eine Frage des persönlichen Stils. Die mit § 31 BtMG zusammenhängenden Fragen werde ich in einem gesonderten Rechtstipp darstellen, wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne kontaktieren.

Ich fasse nochmal abschließend zusammen:

Sie sollen keine Waffen oder vergleichbare gefährlichen Gegenstände besitzen!

Sie sollen keinen Banden angehören!

Sie sollen keine BtM einführen!

Sie sollen nicht Handeltreiben!

Sie sollen nicht mit „nicht geringen Mengen“ BtM herumhantieren!

Sie sollen keine Personen unter 18 Jahren mit BtM in Kontakt bringen!

Sie sollen diese Dinge vor allem nicht verknüpfen! Niemals!

Fragen zu dem Themenkomplex BtMG beantworte ich sehr gerne, sie stellen einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit dar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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