Leistungspflicht der Lebensversicherung auch bei Tötung der Versicherten durch Versicherungsnehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Lebensversicherung ist auch dann leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherte tötet, aber keine Schuldfähigkeit besteht.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 28. Oktober 2016, Az. 5 U 31/16, festgestellt, dass die Lebensversicherung auch dann leistungspflichtig ist, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherte tötet, aber keine Schuldfähigkeit besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Lebensversicherung Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u. a. damit, dass der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte die Versicherte unstreitig durch Erwürgen getötet hatte. Eine Leistungspflicht bestehe daher gemäß § 161 VVG nicht.

Das Landgericht schloss sich dieser Rechtsansicht nicht an und verurteilte die Lebensversicherung. Gegen das Urteil legte die Lebensversicherung Berufung ein. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte gleichwohl das Urteil und verurteilte ebenfalls die Lebensversicherung. Entscheidend sei, dass der Täter bei Ausübung der Tat schuldunfähig gewesen sei. Daher habe er zwar die Versicherte unstreitig getötet, aber im rechtlichen Sinn eben nicht vorsätzlich und schuldhaft. Daher finde die Norm des § 161 VVG, die einen Missbrauch verhindern wolle, keine Anwendung.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Selbst in einem solchen Fall, bei dem die Entscheidung nicht unbedingt mit dem gesunden Menschenverstand in Einklang zu bringen ist, wird deutlich, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind. Haben diese nämlich dargelegt, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, muss der Versicherer darlegen und beweisen, warum sie nicht eintrittspflichtig sein soll. Vorliegend konnte die Versicherung nicht beweisen, dass der Täter nicht schuldunfähig war.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Beiträge zum Thema