Leitentscheidung iS Imperial

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Frau N. hat im Zeitraum 2001 – 2006 462 atypisch stille Anteile an der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG am Sekundärmarkt von Dritten erworben. Im Juni 2015 kündigte sie ihre Anteile und forderte die Auszahlung von EUR 29.455,80 an auf dem Verrechnungskonto befindlichen Vorwegbezügen für den Zeitraum 2001 – 2008. Imperial verweigerte unter Berufung auf die OGH-Entscheidung 2 Ob 225/07p die Auszahlung mit dem Argument, eine Auszahlung dieser Vorwegbezüge würde eine Einlagenrückgewähr darstellen und dürfe daher nicht erfolgen. Der Anlegeranwalt Stephan Briem vertrat die Ansicht, dass hier keine Einlagenrückgewähr vorliege, da die atypisch stillen Gesellschafter über keine den Kommanditisten gleichwertigen Mitwirkungsrechte verfügten und darüber hinaus die Vereinbarung des 6 %-igen Vorwegbezugs betrieblich notwendig war, was eine Einlagenrückgewähr ausschließt.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 26.09.2017 (6 Ob 204/16t) über die rechtliche Qualifikation der atypisch stillen Beteiligungen an der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG entschieden. In seiner detailliert ausgearbeiteten Urteilsbegründung erkannte der Oberste Gerichtshof, dass es sich beim atypisch stillen Gesellschaftskapital in der vorliegenden Form nicht um Eigenkapital, sondern vielmehr um Fremdkapital handelt. Eigenkapital läge nur dann vor, wenn der atypisch stille Gesellschafter das Unternehmerwagnis tragen würde. Dies würde voraussetzen, dass er sowohl an der Unternehmerinitiative beteiligt ist, d. h. an der Willensbildung in der Gesellschaft, als auch am Unternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven).

Die atypisch stille Gesellschafterin der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG war zwar am Unternehmerrisiko beteiligt, nicht aber an der Unternehmerinitiative. Sie hatte kein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen und nur sehr eingeschränkte Kontrollrechte. Ihr atypisch stilles Gesellschaftskapital ist daher als Fremdkapital zu qualifizieren. Eine Einlagenrückgewähr ist bei Fremdkapital rechtlich ausgeschlossen.

Imperial ist daher verpflichtet, den vertraglich zugesagten 6 %-igen Vorwegbezug samt Verzugszinsen an die atypisch stille Gesellschafterin auszuzahlen.

Kontakt: RA Dr.Stephan Briem



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