Darf man ein Testament mit einem Anfechtungsverbot versehen?

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Ja, es ist möglich, ein Testament mit einer kassatorischen Klausel zu versehen, die besagt, dass ein Erbe sein Erbrecht verliert, wenn er das Testament anfechtet. Diese Art von Klausel ist grundsätzlich zulässig und fällt unter die Testierfreiheit des Erblassers. Der Zweck einer solchen Klausel ist es, den Erben davon abzuhalten, die letztwillige Verfügung des Erblassers anzufechten und somit die Sicherheit und Durchsetzbarkeit des Testaments zu gewährleisten.

Sanktionslos bleibt die Anfechtung dann, wenn nur die Echtheit des Testaments angefochten wird. Ebenso sanktionslos ist das Bekämpfen von sittenwidrigen oder gesetzlich verbotenen Anordnungen oder das Anfechten eines Testaments wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften.

Der Erblasser hat seine beiden Kinder und seine Gattin zu je einem Drittel als seine Erben eingesetzt. Weiters verfügte er, dass die Zuwendung jener Vermögenswerte, die er zu Lebzeiten seiner Privatstiftung übertragen hat – im Wesentlichen von ihm geschaffene Kunstwerke, Werknutzungsrechte an diesen Kunstwerken und eine Sammlung von Werken anderer Künstler – von seinen Erben weder angefochten, noch zum Gegenstand von Erbteilergänzungsforderungen gemacht werden dürfen. Dies bei sonstigem Verlust des den Erben zugedachten Erbteils. Dessen ungeachtet haben die Kinder das Testament wegen Motivirrtums angefochten.

Im vorliegenden Fall (2 Ob 170/23y) hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass der Erblasser durch das Testament die Stiftung gegen Ansprüche der Witwe und der Kinder absichern wollte. Die kassatorische Klausel sollte sicherstellen, dass die Vermögenswerte, die der Stiftung übertragen wurden, nicht Gegenstand von Anfechtungen oder Erbteilergänzungsforderungen seitens der Erben werden. Das Gericht entschied, dass der erfolgte Verstoß gegen diese Klausel den Verlust des testamentarischen und gesetzlichen Erbrechts der Kinder zur Folge hat.

Somit ist es rechtlich möglich und durchsetzbar, ein Testament mit einem Anfechtungsverbot zu versehen, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

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Foto(s): Foto von iStock lizenziert durch RA Dr. Stephan Briem


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