Leitungswasserversicherung: Versicherungsschutz bei Nässeschaden durch Duschwasser

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Versicherungsschutz aus der Leitungswasserversicherung besteht auch, wenn Wasser in einer Dusche durch die Wand gelangt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 11. Juni 2015, Az. 16 U 15/15, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Wasser in einer Dusche durch die Wand gelangt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Leitungswasserversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, das Wasser nicht bestimmungswidrig durch Rohre der Wasserversorgung ausgetreten sei. Das Landgericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage ab.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied nun, dass entscheidend die Sicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers sei. Demnach sei die Ansicht, das Wasser, das beim Duschen in die Wand gelange, kein bestimmungswidriges austretendes Leitungswasser, sondern bestimmungsgemäß benutztes Brauchwasser sei, nicht zutreffend. Richtig sei vielmehr, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen dahingehend verstehe, dass er Versicherungsschutz für alle Leitungswasserschäden erhalte, die im Zusammenhang mit der täglichen Wassernutzung stehen. Somit seien auch Schäden versichert, die durch Duschwasser, die durch die Wand gelangt sind, entstanden sind. Das Oberlandesgericht verurteilte daher die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechtsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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