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Let’s Rock – Tipps für Festivalbesucher

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Fans handgemachter Live-Musik fiebern dem heutigen Tag und diesem Wochenende schon lange entgegen. Denn es ist wieder Zeit für Rock am Ring und Rock im Park. Die beiden Festivals zählen zu den deutschlandweit größten Veranstaltungen für all diejenigen, die Musik am liebsten mögen, wenn sie laut ist. Dieses Jahr werden bei beiden Veranstaltungen fast 80 Bands zur Stelle sein, um den Nürburgring bei Adenau in der Eifel und das Zeppelinfeld in Nürnberg nach allen Regeln der Kunst aufzumischen. 

Von Foo Fighters bis Gorillaz – es winkt ein Lineup, das sich gewaschen hat

Zu den Headlinern gehören diesmal die Foo Fighters um Ex-Nirvana-Schlagzeuger Dave Grohl. Die mittlerweile zum Sextett angewachsenen Hitgaranten werden am Freitagabend in Nürnberg und am Sonntagabend bei Rock am Ring als Headliner erneut unter Beweis stellen, dass sie zu den dezibelstärksten Livebands weit und breit gehören. 

Als nächstes sind die „Gorillaz“ an der Reihe, bei denen Blur-Sänger Damon Albarn die Fäden zieht. Übrigens sind die Tage, an denen die Rap-Rock-Grenzgänger um die Kunstfiguren 2D, Noodle, Murdoc und Russel ihre Konzerte incognito hinter einer bunt angestrahlten Leinwand absolvierten, jetzt gezählt. Wer heute bei Rock im Park und am Sonntag bei Rock am Ring zugegen ist, wird alle Musiker des Gorillaz-Kollektivs höchstpersönlich live erleben können.

Doch hiermit ist das Superstar-Aufgebot auf beiden Festivals noch nicht erschöpft. Am Samstagabend (Rock am Ring) und am Sonntagabend (Rock im Park) gehört die Bühne den britischen Alternative-Rockern von Muse und ihrem unverwechselbaren Sound. Und wie immer wird sich die Frage stellen, wie es nur drei Musiker bewerkstelligen können, einen dermaßen bombastischen Klangteppich aufs Parkett zu legen.

Etwas älteren Semestern werden Namen wie Marylin Manson, Bad Religion und Bodycount das Rockerherz höher schlagen lassen. Doch auch für hochkarätige Newcomer ist gesorgt. So sollten sich Led-Zeppelin-Fans den Auftritt des Quartetts Greta Van Fleet (Heute bei Rock am Ring und am Samstag bei Rock in Park zu erleben) nicht entgehen lassen – es lohnt sich!

Wetter und andere Katastrophen

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Momentan prophezeit der Wetterbericht sowohl bei Rock am Ring als auch bei Rock im Park 2018 nicht gerade das Bilderbuchwetter, das man sich als Festivalbesucher wünscht. Und das kann problematisch sein. Denn neben schweren Schauern, heftigen Stürmen und Gewittern ereignen sich nämlich auf Festivals auch immer wieder weitere Katastrophen, auf die kein Veranstalter einen Einfluss hat. Fällt ein Festival bereits vor Beginn buchstäblich ins Wasser, zahlen Veranstalter den Besuchern meist Ticketpreis und eine eventuell gezahlte Vorverkaufsgebühr über die Vorverkaufsstelle zurück. Entschließt sich der Veranstalter erst nach Beginn zum Abbruch, muss zumindest eine teilweise Rückerstattung möglich sein. Schließlich wurde nur ein Teil der Leistung erbracht.

Mit der Erstattung von Anreisekosten sieht es in solchen Fällen hingegen schlecht aus. Denn dazu müsste der Veranstalter den Ausfall zu vertreten haben. Das heißt, der Veranstalter oder seine Helfer haben den Abbruch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt. Bei üblem Wetter sieht es daher schlecht aus, da hier höhere Gewalt am Werk ist. Und hierfür gibt es keinen Fahrtkostenersatz.

Auftritt abgesagt oder miese Performance

Ein weiteres festivaltypisches Ärgernis sind auch plötzlich abgesagte Auftritte. Das ist besonders nervig, wenn sich gerade die Lieblingsband verabschiedet, bevor es überhaupt losging. Muss der Veranstalter dann zumindest Geld zurückzahlen? Fehlen entsprechende AGB, fällt es dem Veranstalter hier schwerer, eine Rückzahlung bzw. Minderung des Eintrittspreises zu verweigern. Denn Besucher haben aufgrund ihres Vertrags mit dem Veranstalter Anspruch auf eine ordentliche Leistung. Das gilt vor allem dann, wenn der Veranstalter mit dem konkreten Künstler besonders geworben hatte. Das heißt, er muss zumindest für gleichwertigen Ersatz sorgen. Ausgerechnet hier fällt die Antwort bei einem Klassikkonzert leichter als bei Auftritten bestimmter Bands. Denn während sich ein Geiger, bei dem es sich nicht gerade um den Solisten handelt, austauschen lässt, kann auf einem Festival nicht einfach eine andere Gruppe die Songs der ausgefallenen Formation spielen.

Fragt sich aber, ob AGB das verhindern können. In diesen steht nicht selten, dass es für die Absage einzelner Künstler keine Kompensation gibt, wenn der Veranstalter sich erfolglos um Ersatz bemüht. Aber geht das so leicht? Bemüht sich der Veranstalter jedenfalls ausgiebig um Ersatz und trifft ihn keine Schuld an der Absage, dann kommt es darauf an, welchen Stellenwert die Gruppe fürs Festival hatte. Persönliche Vorlieben bleiben außen vor. Und auch Gerichte legen die Messlatte dafür relativ hoch. 

Handelt es sich nicht gerade um einen Headliner, der besonders viele Besucher anzieht, bedeutet das leider schlechte Karten. Fällt aber ein Top-Act aus, dann ließe sich trotz der AGB ein Teil des Eintrittspreises zurückfordern. Schließlich hat der Veranstalter einen wesentlichen Teil der versprochenen Leistung nicht erbracht.

Bei einer anderen Frustquelle in Form einer schlechten Performance sieht es dagegen schlecht aus. Fällt der Musiker beispielsweise betrunken von der Bühne, muss der Veranstalter grundsätzlich dafür einstehen. Gegebenenfalls kann er von ihm Schadensersatz verlangen. Anderes gilt hingegen, wenn ein Künstler beispielsweise seinen Mikroständer ins Publikum wirft und dabei jemanden verletzt. Damit muss der Veranstalter im Regelfall nicht rechnen und haftet deshalb nicht neben dem Künstler.

Hörschäden und Haftung

Schlimmer als ein schlechter Auftritt, über den der Frust relativ schnell verfliegt, sind hörbare Spätfolgen. Damit auch die hinteren Reihen bei zigtausend Besuchern noch etwas vom Klanggenuss abbekommen, ist die Lautstärke auf Großveranstaltungen entsprechend hoch. Das ist „too much“ für das eine oder andere Ohr. 

Wer haftet dann für Dauerschäden, wenn das Pfeifen nicht mehr aufhört? Der Veranstalter oder der jeweilige Künstler? Ganz ausschließen lässt sich die Haftung für Hörschäden jedenfalls nicht. Bei vorsätzlich und fahrlässig verursachten Schäden haften Veranstalter auch hier aufgrund einer verletzten Verkehrssicherungspflicht. Schließlich müssen sie dafür Sorge tragen, gefährliche Folgen zu vermeiden und auf das Einhalten vorgegebener Lautstärken achten. 

Um einer Haftung zu entgehen, weisen sie Besucher zudem darauf hin, sich nicht direkt vor die Lautsprecher zu stellen und Ohrstöpsel im Bühnenbereich zu tragen. Sollte eine Band von sich aus zu laut spielen, endet die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht automatisch. Denn Veranstalter müssen andere, in deren Händen das Risiko nun liegt, immer noch kontrollieren und gegebenenfalls eingreifen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt im Übrigen auch für andere nicht abgesicherte Gefahrenstellen.

Sollte ein Veranstalter nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt haben, müssen geschädigte Besucher aber immer noch beweisen, dass das Konzert Ursache für den Schaden war. Selbst wenn das gelingt, kann ein Gericht immer noch eine Mitschuld annehmen. Vorsicht ist deshalb besser als Nachsicht. Wir wünschen dennoch viel Vergnügen beim gepflegten Kopfschütteln dieses Wochenende!

(JSC), (GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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