LG Berlin: Auktionshaus eBay muss Nutzerdaten wegen Markenrechtsverletzung herausgeben
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Ein eBay-Mitglied hatte die Fälschung einer Vase aus dem Hause Meissen über das Auktionshaus angeboten. Um gegen das Mitglied wegen Markenrechtsverletzung vorgehen zu können, forderte die Porzellanmanufaktur die Internetplattform eBay im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Herausgabe der Nutzerdaten auf. Das LG Berlin gab dem Antrag mit dem Beschluss (16 O 609/11) vom 13.12.2011 statt.
Das eBay-Mitglied hatte am 21.11.2011 eine Vase mit dem Verweis „vermutlich Meissen" über das Auktionshaus angeboten. Die Verwendung des Zusatzes „vermutlich" sei zwar eine Einschränkung, reiche aber nicht aus, um eine Verletzung der durch die Antragstellerin geschützten Wortmarke „Meissen" zu verneinen. Eine Verbindung zur betrieblichen Herkunft sei hergestellt.
Die Vase weise darüber hinaus die üblichen Verzierungen der Antragstellerin, unter anderem zwei gekreuzte Schwerter, auf, weiche aber in anderen Details von den Produkten ab. Die Antragstellerin habe anhand von vier Merkmalen glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Exemplar offensichtlich um eine Fälschung handeln müsse. Ihr stehe somit ein Auskunftsanspruch aus den Art. 14, 97, Abs. 2 GMVO in Verbindung mit § 19, Abs 2, Nr. 3, Abs 7 MarkenG zu.
Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Vielmehr sei die Antragstellerin zur Wahrung ihrer Markenrechte auf die schnelle Erteilung der notwendigen Auskunft angewiesen.
Verletztes Markenrecht hat Vorrang vor Datenschutz
Bei Nutzerdaten handelt es sich um sehr sensible personenbezogene Daten. Im eBay-Konto werden zum Beispiel Name und Adresse des Mitglieds hinterlegt. Grundsätzlich gilt hier das Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Hiernach soll jede Person selber entscheiden können, an wen welche persönlichen Daten weitergegeben werden dürfen. Nur unter bestimmten Umständen dürfen hier Ausnahmen gemacht werden. Kollidiert das informationelle Selbstbestimmungsrecht mit dem Recht anderer, muss im Zweifel abgewogen werden, wessen Interesse überwiegt.
Fazit:
Schnelle Handlungsmöglichkeiten zum Schutz einer Marke gegen eine andauernde Markenrechtsverletzung sind essentiell, um die Position am Markt nicht zu gefährden. Das LG Berlin macht in seinem Urteil klar, dass die Interessen Dritter in solchen Fällen zurückstehen müssen.
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