LG Berlin: Einfaches Bestreiten und bloßer Verweis auf Dritte genügt nicht in Filesharing-Verfahren

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Landgericht Berlin: Einfaches Bestreiten des Zugangs einer Abmahnung sowie der bloße Verweis auf Dritte führt zur Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren.

Landgericht Berlin vom 10.03.2015, Az. 16 S 10/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Werke

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin der Klage eines Rechteinhabers überwiegend stattgegeben und den Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Erstgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Der Beklagte hatte insbesondere vorgetragen, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und zu den fraglichen Zeitpunkten ortsabwesend gewesen sei. Weiterhin wurden die Ermittlungen sowie der Zugang der Abmahnung bestritten und auf Dritte verwiesen, die potentiell Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der bloße Verweis auf die Nutzungs- bzw. Zugriffsmöglichkeit eines Dritten kann den Anschlussinhaber indessen nicht entlasten, wie das Landgericht festgestellt hat:

„Nach Auffassung der Kammer muss sich der Beklagte bereits im Rahmen seiner Darlegung für die eine oder andere Einlassung entscheiden. Denn es ist denknotwendig ausgeschlossen, einen ‚anderen Geschehensablauf‘ (d.h. die Verantwortlichkeit eines Dritten) in Bezug auf eine Verletzungshandlung zu behaupten, wenn diese Handlung nach vorrangiger Einlassung des Beklagten gar nicht stattgefunden haben kann. Tatsächlich bestreitet der Beklagte einerseits, dass überhaupt entsprechende Uploads von seinem Internetanschluss aus erfolgt seien.

So bestreitet er insbesondere die Richtigkeit der entsprechenden Ermittlungsergebnisse mit Nichtwissen und begründet dies damit, dass der Computer zu den ermittelten Zeiten des Uploads ausgeschaltet gewesen sei. Dann könnten die Rechtsverletzungen tatsächlich aber überhaupt nicht erfolgt sein. […] Unabhängig davon genügt der Beklagte durch den Verweis auf die grundsätzlich mögliche Täterschaft seiner Mitarbeiter aber ohnehin seiner sekundären Darlegungslast nicht.

Die von ihm dazu vorgetragenen Tatsachen begründen nämlich keine ‚ernsthafte Möglichkeit‘ eines abweichenden Geschehensablaufs. Es genügt insoweit nicht, alternativ in Betracht kommende Geschehensablaufe einfach in den Raum zu stellen. Vielmehr müsste der Beklagte diese Variante zumindest selbst ernsthaft überprüft und aus tatsächlichen Gründen für zumindest sehr wahrscheinlich befunden haben. Dafür hätte er seine Mitarbeiter zum einen selbst befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitteilen müssen. Zum anderen begründet auch in tatsächlicher Hinsicht deren bloße Zugangsmöglichkeit zum Büro und Computer während der Büroöffnungszeiten nicht die ‚ernsthafte Möglichkeit‘, dass die Mitarbeiter nach Büroschluss den Computer tatsächlich auch zu privaten Zwecken benutzt und dabei Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Selbst die Möglichkeit eines solchen Sachverhalts ist eine Unterstellung, die näher begründet werden müsste. Dazu gehört, dass sie den Computer (auch) privat nutzen durften bzw. – etwa ohne Erlaubnis – jedenfalls tatsächlich privat genutzt haben und dass sie die Räumlichkeiten in der Vergangenheit auch nach Büroschluss benutzt und sich dort aufgehalten haben.

All das ist bisher nicht vortragen, vielmehr nach dem Vortrag des Beklagten reine Spekulation.“

Auch der Einwand, die Abmahnung gar nicht erhalten zu haben, wurde vom Landgericht verworfen:

Der Kostenerstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Beklagte den Zugang des Abmahnschreibens bestreitet. […] Der Beklagte trägt zu den Umständen des vermeintlich gescheiterten Zugangs nämlich gar nichts weiter vor, obwohl nach dem Vortrag der Klägerin diese Abmahnung ebenso wie die Abmahnung eines weiteren, vom Klägervertreter ebenfalls anwaltlich vertretenen Rechteinhabers an den Beklagten versandt wurde, diesen aber jeweils trotzdem nicht erreicht haben sollen. Andererseits konnte dem Beklagten offenbar jedenfalls der Mahnbescheid zugestellt werden. Auch sonst hat der Beklagte keinerlei Schwierigkeiten beim Erhalt von Schreiben an seine Wohnanschrift dargelegt. Die genannten Umstände hätten dem Beklagten – seinen Vortrag als zutreffend unterstellt – zumindest im vorliegenden Rechtsstreit ausreichend Anlass gegeben, im eigenen Interesse Nachforschungen anzustellen, welche Ursache das behauptete Scheitern von Postzustellungen haben könnte.“

Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadenersatz, zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zum Ausgleich der Kosten beider Rechtszüge verurteilt.

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