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LG Berlin zur Frage der Beschriftung des Bestellbuttons (LG Berlin, Urteil v. 17.7.2013, Az.: 97 O 5 /13)

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Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 17.7.2013, Az.:97 O 5 /13) hat in einem lesenswerten Urteil im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses über drei Fragen zur richtigen Gestaltung des Bestellvorganges auf einer Internetseite, insbesondere zur Frage der korrekten Beschriftung der „Bestellschaltfläche“, Stellung genommen. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet. Auf der Internetseite des Beklagten war die „Bestellfläche“ mit der Formulierung „anmelden“ beschriftet.

Dazu stellte das Landgericht fest:

„[…] mit der streitigen gegenständlichen Schaltfläche schaltet der Beklagte die bestellen Situation nicht derart, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die Pflicht ist bei Verwendung einer Schaltfläche nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als die Wörter zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden den eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Das Gericht führt weiter aus: „Diese gesetzliche Regelung gilt für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmens zum Gegenstand hat und keinesfalls nur für so genannte Abo-Fallen.“

Abschließend stellte das Gericht noch fest, dass Pflichtinformationen des Art 246 § 1 Absatz 1 EGBG de, Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellend sind.

Die ist schon dann nicht der Fall, wenn diese Pflichtinformationen unterhalb der Bestellfläche angegeben werden. Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil: „[…] Soweit sie [die Beklagte] auf einen räumlich-funktionalen Zusammenhang betreffend die unterhalb der Schaltfläche angegebene Informationen hinweist, reicht dies nicht aus, weil diese Informationen gerade nicht „unmittelbar bevor“ der Wahrnehmung der den verbindlichen Vertragsschluss auslösenden Schaltfläche platziert sind. Mit erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwa in nachstehenden Informationen nach […].“


Web-Shopbetreiber sollten daher nicht nur aus Anlass der zum 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Verbraucherrichtlinie mit ihren umfassenden Änderungen sehr sorgfältig sicherstellen, dass die gesetzlichen Pflichtangaben bei Verträgen mit Verbrauchern im Internet eingehalten werden. Gerne stellen wir Ihnen dazu unsere langjährige Erfahrung zur Verfügung. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bearbeiten seit Jahren Abmahnungen. Unsere Empfehlung ist ganz klar, nicht warten bis eine Abmahnung vorliegt, sondern den Shop präventiv prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns an.

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