LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung in AGB rechtswidrig

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Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.01.2014, Az.: 2-24 O 151/13 entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, welche bei der Buchung einer Flugreise eine zeitlich unbefristete Vorauszahlungspflicht des Kunden festlegt.

Ein beklagtes Luftfahrtunternehmen verwendete gegenüber seinen Kunden die nachfolgende Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (...) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“

Hiergegen klagte ein rechtsfähiger Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am LG Frankfurt gaben der Klage statt, die Klausel halte der gesetzlichen vorgesehenen Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB nicht stand. Die Bestimmung benachteilige Verbraucher in unangemessener Weise, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei den von der Beklagten angebotenen Luftbeförderungsverträgen handelt es sich rechtlich gesehen um Werkverträge, da ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Bei Werkverträgen ist der Werkunternehmer aber grundsätzlich vorleistungspflichtig, eine Vergütung durch den Besteller ist erst ab Abnahme des Werkes bzw. ab Vollendung des Werkes geschuldet, vgl. §§ 641, 646 BGB. Zwar könne von diesen dispositiven Vorschriften in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Die vorliegende Klausel lege aber allgemein fest, dass eine Vorauszahlung (des gesamten Flugpreises) unter allen Umständen der Normalfall sei- auch wenn die gebuchte Flugreise erst Monate später stattfindet. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Verbrauchern dar, da diese im Falle von Mängeln bei der Beförderung ihr wichtigstes Druckmittel verlieren würden, nämlich die Nichtzahlung gegenüber der Beklagten. Damit werde das Recht des Fluggastes zur Leistungsverweigerung (Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts) de facto unterlaufen. Im Übrigen werde das Insolvenzrisiko der Beklagten vollständig auf den Verbraucher verlagert – im Falle einer Insolvenz wären die bereits geleisteten Zahlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für immer verloren. Anstatt eine vollständige Zahlung des Flugpreises bei Buchung festzulegen, hätte die Beklagte bei Flugreisen, welche Monate vor dem eigentlichen Abflugtermin gebucht werden, eine angemessene Anzahlung von ihren Kunden verlangen können. Dadurch hätte sie ihre Interessen (Zahlung des Kunden) in rechtlich zulässiger Weise absichern können.


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