LG Frankfurt verbietet UBER die Vermittlung von Fahrten in ganz Deutschland

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Die Prozessschlacht um den Chauffeur-Dienst UBER geht weiter: Wie heute bekannt geworden ist, hat das Landgericht Frankfurt UBER auf Antrag der Genossenschaft Taxi Deutschland eG die Vermittlung von Fahrten bundesweit untersagt.

Vorsprung durch Rechtsbruch

Rechtsgrundlage für die Entscheidung war die auf Grundlage von § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gebildete Fallgruppe des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“. Dieser Tatbestand beruht auf dem Gedanken, dass ein fairer Wettbewerb nur dann gegeben sein kann, wenn alle Wettbewerber unter gleichen rechtlichen Voraussetzungen miteinander konkurrieren. Dem entsprechend stellt sich die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift, die – zumindest auch – dem Interesse der Verbraucher oder der Wettbewerber dient, ein unlauteres Verhalten dar, das mit den Mitteln des UWG bekämpft werden kann.

Erkannte Rechtsverletzung

Vorliegend ging das Landgericht Frankfurt davon aus, dass sich UBER durch die Missachtung von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern wie z. B. den Taxizentralen einen solchen unlauteren Vorsprung verschafft hat. Die relevanten Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes sind nach ständiger Rechtsprechung keine reinen Ordnungsvorschriften, sondern regeln das Marktverhalten der Personenbeförderungsunternehmen (wie z. B. der Taxi- und Mietwagenunternehmen).

Unbekannt ist noch, welchen konkreten Verstoß gegen die Vorschriften des PBefG das Landgericht Frankfurt seiner Entscheidung zugrunde legte. In einer im April entschiedenen Sache hatte das Landgericht Berlin erkannt, dass der Einsatz der UBER-App § 49 Abs. 4 Satz 2, 3 PBefG verletzt, da UBER es Mietwagenunternehmern durch die Gestaltung seiner Software ermöglicht, Beförderungsaufträge außerhalb ihres Sitzes entgegenzunehmen und die Rückkehrpflicht zu ihrem Betriebssitz zu unterlaufen. 

Wirkung der Verfügung

Bereits jetzt kann jedoch festgehalten werden, dass das durch das Landgericht Frankfurt ausgesprochene Verbot das Geschäftsmodell von UBER wesentlich intensiver infrage stellt als die Entscheidung des Landgerichts Berlin. Während die vom Landgericht Berlin erlassene Verfügung lediglich auf das Stadtgebiet von Berlin beschränkt war, gilt die Frankfurter Verfügung für das gesamte Bundesgebiet. Darüber hinaus ist es bekannt geworden, dass der Kläger im Berliner Fall darauf verzichtete, die Verfügung an UBER zuzustellen und somit in Kraft zu setzen, während davon auszugehen ist, dass das Frankfurter Verbot vollzogen wird. 

Die vom Landgericht Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar; solange sie in Kraft bleibt, ist UBER an das mit ihr ausgesprochene Verbot gebunden. Sollte es also seine Software wie gehabt weiterbetreiben, so droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € für jede Zuwiderhandlung.

Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung

UBER kann gemäß § 924 Abs. 1 ZPO Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erheben und auf diese Weise erzwingen, dass der Fall vor der Kammer, die die Verfügung erlassen hat, mündlich verhandelt wird. Dieses Widerspruchsverfahren darf nun mit Spannung erwartet werden. Interessant wird im Widerspruchsverfahren insbesondere die Frage sein, ob trotz des seit längerem bestehenden Betriebs der Software die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben ist, obwohl davon auszugehen ist, dass die Verantwortlichen der Genossenschaft Taxi Deutschland seit längerem mit der Funktionsweise von UBER vertraut sind. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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