LG Hagen: Unerlaubte E-Mail-Werbung (Spam) löst umfassenden Unterlassungsanspruch aus
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Das LG Hagen hat mit Urteil vom 10.05.2013, Az.: 1 S 38/13 entschieden, dass dem Empfänger einer unerlaubten E-Mail Werbung ein umfassender Unterlassungsanspruch zusteht.
Die Beklagte hatte der Klägerin, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, mehrere Spam-Mails zugesandt. Daraufhin sprach die Klägerin eine ausgerichtliche Abmahnung aus. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung hielt die Klägerin jedoch nicht für ausreichend, da diese inhaltlich begrenzt auf die aktuelle E-Mail Adresse der Klägerin abgegeben wurde.
Die Richter am LG Hagen schlossen sich der Argumentation der Klägerin an. Die abgegebene Unterlassungserklärung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Wiederholungsgefahr nicht vollständig entfallen sei. Es reiche nicht aus, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail zu begrenzen. Vielmehr räume dass UWG dem Empfänger unerlaubter Werbemails einen umfassenden Unterlassungsanspruch ein. Aus Sicht der Klägerin bestünde weiterhin das Risiko, über andere E-Mail Adressen unerwünschte E-Mail Werbung zu empfangen.
Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass von Seiten der Klägerin auch keine gesetzliche Pflicht existiere, der Beklagten von sich aus neue E-Mail Adressen mitzuteilen. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG normierte „Einwilligungslösung“ unterlaufen und in ihr Gegenteil verkehrt, was praktisch zu einer „Widerspruchslösung“ zu Lasten des Empfängers führen würde.
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