LG Hamburg – Filesharing-Erfolg gegen Universal Music
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Filesharing-Erfolg unserer Kanzlei Wilde Beuger Solmecke gegen Universal Music, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei Rasch vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 S 1/15). Die Richter am LG Hamburg bestätigten das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 32 C 23/13). Universal Music konnte unserem Mandanten nicht nachweisen, dass er Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gewesen ist.
Universal Music, vertreten von der Rechtsanwaltskanzlei Rasch, verlangte von unserem Mandanten Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen über eine Internettauschbörse. Konkret ging es um ein Musikalbum der schwedischen Rock-Band Mando Diao, die unser Mandant über seinen Anschluss in einem Filesharing-Netzwerk anderen zum Tausch angeboten haben soll.
Universal Music rügt rechtsfehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlage des AG Hamburg
Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat Universal Music eine rechtsfehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlage des Amtsgerichts Hamburg gerügt. Das Amtsgericht habe unter anderem in seinem Urteil nicht berücksichtigt, dass Universal Music mehrere Verletzungszeitpunkte in den Rechtsstreit eingeführt habe. Zudem habe unser Mandant im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht mitgeteilt, dass seine Ehefrau nicht IT-affin sei und in der Regel nur Word oder E-Mail-Programme nutze. Daher, so die Gegenseite, sei es lebensfern, dass die Ehefrau unseres Mandanten das Filesharing-Programm selbstständig benutzt haben könne. Da die Kinder zum vermeintlichen Tatzeitpunkt schliefen, schieden diese als Täter aus.
LG Hamburg – Universal Music ist es nicht gelungen, Täterschaft nachzuweisen
Das Landgericht Hamburg war jedoch nach erneuter Prüfung – ebenso wie zuvor bereits das Amtsgericht Hamburg – zu Recht nicht davon überzeugt, dass einerseits die Ehefrau unseres Mandanten als Täterin gänzlich auszuschließen ist und andererseits allein unser Mandant selbst das Musikalbum der Band Mando Diao öffentlich zugänglich gemacht haben soll.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Anschlussinhaber im Filesharing-Verfahren nachweisen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung von jemand anderem genutzt wurde, scheidet eine Haftung als Täter aus (sekundäre Darlegungslast). Die bestehende Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung auch von jemand anderen hätte begangen werden können, reicht aus. Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn zum Beispiel – wie in diesem Fall – andere Familienmitglieder (Ehefrau) selbstständig auf den Anschluss zugreifen können.
Die unseren Mandanten treffende sekundäre Darlegungslast hat er auch nach Ansicht der Richter des Landgerichts Hamburg erfüllt. Es bestand zu den geltend gemachten Verletzungszeitpunkten nicht nur die theoretische Möglichkeit des Zugriffs jedenfalls durch die Ehefrau unseres Mandanten. Im Haus unseres Mandanten befanden sich mehrere Computer und zumindest auf einen Laptop hatten alle Familienmitglieder Zugriff. Auch trotz des geringen Computersachverstands seiner Ehefrau hätte diese aufgrund der leichten Bedienung von Tauschbörsen diese zumindest theoretisch durchaus benutzen können, sodass sie als vermeintliche Täterin nicht auszuschließen war.
Festzuhalten bleibt: Universal Music ist es gemeinsam mit Rasch auch vor dem Landgericht Hamburg nicht gelungen, die Täterschaft unseres Mandanten nachzuweisen. Das Gericht hat die Berufung der Gegenseite zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss nun die Gegenseite tragen.
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