LG Heilbronn betrachtet Mangel bei AUDI-Multitronic-Automatik-Getriebe als offene Rechtsfrage
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Das Landgericht Heilbronn hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Autohändler wegen eines defekten AUDI-Multitronic-Automatik-Getriebe die Parteien darauf hingewiesen, dass die Streitfrage offenbleibt, ob ein Sachmangel vorliegt: Dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH vom 04.03.2009 (NJW 2009, 1056 ff., Diesel-Rußpartikelfilter). Es würde sich nämlich die Frage stellen, welches der Vergleichsmaßstab für die Bemessung eines Mangels darstellt. Stellt man auf Automatikgetriebe insgesamt ab oder nur auf ein Multitronic-Getriebe, das ausschließlich von AUDI hergestellt wird. Insofern sei diese Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich entschieden.
Der Sachverständige hatte zu dem Mangel am Automatik-Getriebe folgendes ausgeführt:
„... dass abgestellt auf den vorliegenden Typ des Multitronic-Getriebes zwischen 10 % und 30 % der Fahrzeuge die vorbeschriebenen Probleme mit dem Schattern haben. Ein Vergleich mit Multitronic-Getrieben anderer Hersteller ist nicht möglich: Denn andere Fahrzeuge anderer Hersteller haben ein solches Getriebe nicht. Hierbei handelt es sich ausschließlich um ein von Audi hergestelltes Automatikgetriebe. Es handelt sich um einen typbedingten Mangel am konkreten Getriebetyp. Im Vergleich zu anderen Automatikgetrieben liegt ein vorzeitiger Verschleiß 'vor, wenn man davon ausgeht, dass schon im Jahr 2005 ein Lamellentausch erfolgt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Automatikgetriebe allgemein bereits zwischen 100.000 und 200.000 km Probleme machen. Bezogen auf Automatikgetriebe allgemein kann man deshalb bei einem Kilometerstand ab 100.000 km von einem normalen, üblichen Verschleiß sprechen.
Wenn allerdings hier bereits 2005 schon die Lamellen getauscht wurden, bedeutet dies, dass bei einer deutlich niedrigeren Laufleistung ein Fehler aufgetreten ist. Daraus schließe ich, dass dann insoweit damals schon ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß vorgelegen hat und das 2009 bzw. 2010 auftretende Schattern darauf zurückzuführen ist, der Mangel also schon angelegt war. Ich möchte noch ergänzen, dass schon die Herstellerempfehlung, die Lamellen von 6 auf 7 aufzurüsten beim Auftreten von Problemen, darauf hinweist, dass ursprünglich eine zu schwache Dimensionierung der Lamellenkupplung von Audi vorgelegen hat. Ich möchte ergänzen, dass dieser Mangel nicht mit einer Funktionsunfähigkeit gleichzusetzen ist: Er tritt nur auf im Drehzahlbereich zwischen 1200 und 1800 Umdrehungen in der Minute, das Fahrzeug bleibt aber fahrfähig. Auf Grund dieses Umstandes ist auch denkbar, dass diese Funktionsbeeinträchtigung schon länger bestanden hat."
Die Parteien haben sich schließlich auf einen Vergleich geeinigt, weil keine bereit war, den Rechtsstreit bis zum BGH zu treiben. Insoweit steht eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema noch aus.
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