Versteckte Mängel beim Bootskauf

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Falls Sie die Eigentümer eines fehlerhaften oder defekten Wasserfahrzeugs, sei es eine Yacht, ein Boot oder ein Schiff, geworden sind, wird sich Ihnen zweifellos die Frage stellen: Wie kann der geschlossene Vertrag rückabgewickelt oder annulliert werden? Die Antwort auf diese Frage ist von mehreren, zentralen Faktoren abhängig, einschließlich der genauen Umstände des Vertragsabschlusses, des Vorhandenseins oder der Abwesenheit eines Mangels, der Identität des Vertragspartners und dessen daraus folgendem Verhalten. Dieser Artikel zielt darauf ab, eine umfassende Analyse sämtlicher relevanter Szenarien vorzunehmen, wobei insbesondere auf die Spezifikationen im Kontext des Erwerbs von Wasserfahrzeugen eingegangen wird.

Kategorisierung der Mängel im Bereich des Erwerbs von Wasserfahrzeugen

Im Falle eines defizitären oder fehlerbehafteten Wasserfahrzeugs ist es unumgänglich, sich sowohl mit möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz als auch mit den rechtlichen Wegen auseinanderzusetzen, die zur Annullierung des Vertrags und zur Rückgabe des Fahrzeugs führen könnten. Der Erwerb von Wasserfahrzeugen bringt eine Reihe spezifischer Besonderheiten mit sich. Darauf basierend möchten wir Ihnen in diesem Abschnitt unsere langjährige Erfahrung, insbesondere aus gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen wir mehrheitlich die Interessen der Käufer von Booten und Schiffen vertreten haben, in Form essenzieller Erkenntnisse und Ratschläge näherbringen.

Übliche Defizite im Bereich des Wasserfahrzeugrechts

Im Kontext des Rechts im Bereich der Wasserfahrzeuge sind spezielle Mängelkategorien anzutreffen:

  • Elektrische Bordausfälle: Dazu gehören u.a. Fehlfunktionen der Motor-Elektrik, unzutreffende Bordspannungen, defekte Anlasser oder Lichtmaschinen. Oxydation und resultierende Spannungsabfälle werden jedoch in der Regel als Verschleiß behandelt.

  • Wassereintritt: Dies umfasst jegliche Formen von Lecks oder Undichtigkeiten im Bodenbereich, oft in Verbindung mit Wasserschäden.

  • Osmoseschäden: Diese treten als Folge von Feuchtigkeitsaufnahme in den Rumpf auf und können zur Delaminierung des Materials führen. Sie gelten als Mängel, wie im Beschluss des OLG Schleswig vom 23.03.2018, 17 U 84/17, festgestellt wurde.

  • Frostschäden: Diese resultieren vornehmlich aus einer nicht sachgerechten Überwinterung.

  • Havarieschäden: Hierunter fallen alle Arten von Unfallschäden.

  • Motorschäden: Hierzu zählen sowohl Ölverluste als auch vollständige Motorausfälle, die oft mit hohen Kosten verbunden sind.

  • Funktionsdefizite bei Pumpensystemen: Dies betrifft etwa Ausfälle von Impeller-, Umwälz-, Frischwasser-, Fäkalien-, Zentrifugal- oder Bilgepumpen.

  • Lenkungsprobleme: Defekte Lenkmechanismen oder nicht funktionierende Autopiloten stellen einen Mangel dar.

  • Inventarmängel: Es ist zu beachten, dass Wasserfahrzeuge mehr als bloße Fortbewegungsmittel sind. Sie fungieren oft als mobile Wohnstätten, sodass Mängel im Bereich der Ausstattung (z.B. Betten, Küche, Sanitärbereich) ebenfalls rechtliche Relevanz haben können.

  • Fehlende Dokumentation: Das Fehlen eines Schiffsmessbriefes oder eines Umsatzsteuernachweises kann ebenfalls als Mangel eingestuft werden.


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