LG Köln: Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht Widerrufsbelehrung fehlerhaft!

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Die Widerrufsbelehrungen vieler Banken und Sparkassen sind falsch. Wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist die 14-tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht abgelaufen. Die Folge hiervon: Der Darlehensnehmer kann noch nach Jahren sein Widerrufsrecht ausüben und die Loslösung vom Vertragsverhältnis verlangen. Dies macht Sinn, wenn – wie so oft – Darlehenszinsen i.H.v. 4 % und mehr im Vertrag vereinbart worden sind. Da aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen ggf. eine Folgefinanzierung mit ggf. 1,8 % oder 2,0 % ermöglicht ist, können viele Darlehensnehmer ggf. tausende von Euros sparen.

Die gesetzlichen Musterbelehrungen waren von den Banken zum Teil übernommen worden, ohne die Fußnoten, die als Bearbeiter-Hinweise vom Gesetzgeber gedacht waren, zu entfernen. Damit kann aber im Einzelnen der Darlehensnehmer hinsichtlich seiner Belehrung irritiert bzw. verunsichert werden. Die Fußnoten „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ gehörten nicht in die Widerrufsbelehrung und machten damit nach Ansicht des LG Köln die gesamte Widerrufsbelehrung falsch, Landgericht Köln, Entscheidungen vom 26.02.2015 (15 O 454/14), 25.06.2015 (22 O 63/15) und 08.10.2015 (22 O 396/14).

Soweit Banken den Widerruf als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich zurückweisen, ist dies der Versuch, berechtigte Ansprüche der Darlehensnehmer nicht zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat längst entschieden, dass Banken – die selbst vertragsuntreu handelten, da sie davon abgesehen hatten, nachträglich eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung zu erteilen – sich nicht auf Verwirkung berufen können. Ebenso kann der Darlehensnehmer auch widerrufen, um von der Niedrigzinsphase zu profitieren. Mit welcher Motivation ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat auf die Wirksamkeit des Widerrufs keine Auswirkungen.

Achtung: Der Widerruf muss bis spätestens zum 21.06.2016 während der üblichen Geschäftszeiten bei Ihrer Bank eingegangen sein. Senden Sie einen Brief per Einschreiben/Rückschein oder per Telefax.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Widerrufsbelehrungen weisen viele Fehler auf. Nicht nur diesen.

Interessierte können uns kostenfrei Ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung zur kostenfreien Ersteinschätzung an unsere Kanzlei – via E-Mail – übermitteln.

Betreffend Immobiliendarlehen muss der Widerruf alsbald ausgeübt werden: Am 21.06.2016 ist dann erstmal Schluss mit dem Widerrufsjoker für viele Darlehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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