LG Konstanz bestätigt Widerruf eines Autokredits der Bank11 – EuGH entscheidet zum Widerruf

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Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder hat sie die Pflichtangaben nach § 492 Abs. BGB nicht ordnungsgemäß erteilt, wurde die eigentlich 14-tägige Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite zählen, nicht in Lauf gesetzt und der Kreditvertrag lässt sich noch lange nach Vertragsschluss widerrufen.

Auch der Bank11 sind Fehler unterlaufen, die die zum Widerruf berechtigen, entschied das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 30. Juli 2021 (Az.: B 2 O 447/20). In dem Verfahren ging es um einen Kredit zur Autofinanzierung, den der Verbraucher im November 2017 geschlossen hatte und den er später widerrief.

Die Bank wollte den Widerruf mit Hinweis auf die 14-tägige Widerrufsfrist nicht anerkennen. So musste das LG Konstanz entscheiden und gab dem Verbraucher Recht. Die Widerrufsbelehrung der Bank sei fehlerhaft und die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt worden. Das Gericht bemängelte dabei insbesondere die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Da die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, war der Widerruf noch möglich, so das LG Konstanz. Da bei Autokrediten häufig ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag vorliegt, werden nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher kann das Fahrzeug dann an die Bank geben und erhält seine geleisteten Raten zurück. „Dadurch ist der Widerruf finanziell häufig interessanter als ein Weiterverkauf des Autos und gerade in Zeiten von Abgasskandal und drohenden Fahrverboten eine interessante Option“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerruf von Autokrediten beschäftigt am 9. September 2021 auch den Europäischen Gerichtshof (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der Generalanwalt Hogan hat in seinem Schlussantrag bereits klar gemacht, dass er den Widerruf aufgrund fehlerhafter Angaben der Banken zum Verzugszinssatz für wirksam hält. Der Generalanwalt bemängelt insbesondere, dass der Verzugszins häufig schlicht mit „5 Prozentpunkte über dem Basissatz“ angegeben wird. Dies sei zu einfach, der Verzugszins müsse in der konkreten Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeben werden. Zudem müsse auch der Mechanismus erläutert werden, nach denen sich dieser Zinssatz ändert.

Schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts an, was häufig der Fall ist, würde dies bedeuten, dass zahlreiche Darlehensverträge auch nach Ablauf der ursprünglich 14-tägigen Widerrufsfrist noch widerrufen werden können.

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