LG Ravensburg: Wirksamer Kreditwiderruf wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel in den AGB

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Das Landgericht (LG) Ravensburg hat am 21.09.2018 ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es stellte fest, dass das Aufrechnungsverbot, das in einem Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen enthalten ist, unwirksam ist. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, besteht daher bei vielen Kreditverträgen die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. März 2018 bereits entschieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsmöglichkeiten, die in vielen AGB der Banken zu finden sind, einen unangemessenen Nachteil der Bankkunden darstellen und daher unwirksam sind. Diese Aufrechnungsklausel sieht vor, dass der Bankkunde gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen kann, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.

Das Landgericht Ravensburg hat, auf das BGH-Urteil bezugnehmend, am 21. September 2018 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den AGB des Darlehensvertrages solch eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Dies könnte für eine Vielzahl von Darlehensnehmern (bei Kreditverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden) die Möglichkeit eröffnen, ihr Darlehen auch heute noch zu widerrufen. Denn die AGB-Klausel entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht, sodass die Widerrufsinformation letztendlich nicht ordnungsgemäß ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Außerdem hat das LG Ravensburg der betroffenen Sparkasse für die Zeit nach dem Widerruf nicht einmal Zinsen zugesprochen, wodurch faktisch ein zinsloses Darlehen für die Zeit nach dem Widerruf gewährt worden ist.

Durch diese beiden Urteile haben Verbraucher nun gute Chancen, beispielsweise ihre hochverzinste Baufinanzierung oder ihren Kredit für die Finanzierung eines Dieselfahrzeuges nachträglich zu widerrufen.

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