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LG Regensburg verurteilt Angeklagte wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Haftstrafe

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Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 17.11.2015 eine 36-jährige Regensburgerin wegen Drogenbesitzes, -abgabe und -handels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte die drogenabhängige Angeklagte versucht, ihrem ebenfalls heroinabhängigen Partner mittels eines Briefes 4,16 Gramm Heroin ins Gefängnis zu schicken. Um die Kontrollen der Justizbeamten zu umgehen, vermerkte sie als Absender die Kanzlei der Verteidiger ihres Freundes und fälschte dazu sogar den Poststempel der Sozietät. Da der Brief jedoch zu gering frankiert war, ging er daher zurück an den vermeintlichen „Absender“.

Die Anwälte verständigten daraufhin die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Diese beschlagnahmten den Brief und konnten anhand der Fingerabdrücke und DNA-Spuren die bereits einschlägig vorbestrafe Angeklagte ermitteln.

Vor Gericht zeigte sich die Angeklagte geständig und räumte alle Vorwürfe ein. Sie habe es „als Erlösung“ empfunden, erwischt zu werden. Nun hoffe sie durch eine Therapie auf ein straffreies Leben.

Der psychiatrische Sachverständige bescheinigte der schwer heroinabhängigen Frau ein Helfersyndrom. Sie sei vermindert schuldfähig. Auch wegen ihres Partners habe sie u.a. Drogendelikte und Meineide begangen. Sie war bereits zwölf Mal verurteilt worden und befand sich zum Tatzeitpunkt auf Bewährung. 

Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte schließlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Zugleich ordnete das Gericht ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zugunsten der vermindert schuldfähigen Angeklagten wurde ihr Geständnis berücksichtigt. Strafschärfend wurde jedoch berücksichtigt, dass sie unter laufender Bewährung stand. Auch sei die Gefährlichkeit des Heroins strafschärfend zu berücksichtigen. Weiterhin spreche der Versuch, einen Drogenbrief als Verteidigerpost in die JVA einzuschmuggeln, für die vorhandene kriminelle Energie der Angeklagten.


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