LG Saarbrücken: Kein Zahlungsanspruch wegen Branchenbuch-Abzocke

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Unseriöse Branchenbuchanbieter haben es vor allem auf frisch gebackene Unternehmer abgesehen. Sie bieten die Veröffentlichung ihrer Webseite an. Nachfolgend kommt dann überraschend eine hohe Rechnung. Das Landgericht Saarbrücken hat jetzt in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch verneint und dies mit einer unwirksamen Klausel begründet.

Vorliegend bekam ein Unternehmer unaufgefordert Post von dem Anbieter eines Internet-Branchenbuchdienstes. Er bekam von ihm zwecks Eintragung in ein Verzeichnis ein Formular zugesendet, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort ..." überschrieben ist. Lediglich in der rechten oberen Ecke wurde ein Preis genannt. Im Fließtext sowie im Kleingedruckten wurde unauffällig platziert auf die Vergütungspflicht hingewiesen.

Als der Unternehmer plötzlich eine Rechnung in Höhe von 1.082,90 Euro erhielt, weigerte er sich zu zahlen und ficht den Vertrag an. Doch der Anbieter des Branchenbuchdienstes blieb hartnäckig und verklagte schließlich den Unternehmer auf Zahlung.

Das Landgericht Saarbrücken wies jedoch die Klage des Branchenbuchanbieters mit Urteil vom 26.10.2012 (Az. 13 S 143/12) ab. Der Unternehmer braucht nicht zu zahlen, weil es sich hier um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB handelt, die infolge dessen nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Das Gericht begründet das damit, dass der Anbieter das Formular bewusst so gestaltet hat, dass die Hinweise auf die Kostenpflicht leicht übersehen wurden. Es wird darüber hinaus absichtlich der Eindruck erweckt, dass es sich nur um ein kostenloses Schreiben zur Überprüfung beziehungsweise Bestätigung der angegeben Daten handelt. Vor einer solchen Abzocke durch unseriöse Branchenbuchanbieter müssen auch Unternehmer geschützt werden.

Wer als Unternehmer beziehungsweise Existenzgründer Opfer einer Branchenbuch Abzocke übers Internet z.B. durch die Gewerbeauskunft Zentrale oder einen anderen Branchenbuchanbieter geworden ist, sollte sich dagegen wehren. Er sollte das allerdings nicht auf eigene Faust tun, weil hier die besonderen Umstände des Einzelfalls auch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) eine wichtige Rolle spielen. Von daher empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Viel Ärger können sich Selbstständige sparen, wenn Sie bei derartigen Angeboten argwöhnisch sind- auch wenn viele solcher Eintragsdienste kostenlos angeboten werden.

Mehr zum Urteil des LG Saarbrücken vom 26.10.2012, (Az. 13 S 143/12):
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13%20S%20143/12

Weitere Informationen zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11):
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20262/11

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