LIEB-Tipp für Arbeitnehmer: Aufhebungsvertrag = Sperrzeit?

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Viele Arbeitnehmer befürchten, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, würden sie sofort eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kassieren. Diese Angst hat zwar einen wahren Kern, ist aber in der Regel unbegründet bzw. man kann einer Sperrzeit vorbeugen.

Zunächst einmal zum Hintergrund:

Die Agentur für Arbeit sieht es natürlich nicht gerne, wenn man freiwillig sein Arbeitsverhältnis löst und so in die Arbeitslosigkeit fällt. Das kann mit einer Sperrzeit (bis zu 12 Wochen) beim Arbeitslosengeld bestraft werden. Diese 12 Wochen werden auch nie mehr ausgeglichen, d.h. es wird nicht nur später erst Arbeitslosengeld bezahlt, sondern diese 12 Wochen sind „arbeitslosengeldtechnisch“ für immer verloren.

So regelt es § 159 Sozialgesetzbuch III. Hier ein kurzer Auszug:

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  1.  die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst

 „Beschäftigungsverhältnis gelöst“ = Aufhebungsvertrag geschlossen (u.a.).

Aber Aufhebungsvertrag ist nicht gleich Aufhebungsvertrag. Ist man als Arbeitnehmer nicht abgeneigt, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, sollte man sich

  1. einen Anwalt suchen;
  2. auf eine Präambel bestehen;
  3. den Aufhebungsvertrag im Entwurf an die Agentur für Arbeit weiterleiten.

Dass Sie ein Anwalt bei der Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses begleiten sollte, hatten wir schon. In diesem Artikel dreht sich alles um das Zauberwort „Präambel“. Es gibt nämlich sog. sperrzeitunschädliche Präambeln. Wurde z.B. betriebsintern umstrukturiert und ist Ihr Arbeitsplatz deswegen entfallen, ohne dass es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt, würde ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung folgen. Dann ist es dem Arbeitsamt auch recht, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Die Kunst liegt hier in der Formulierung der Präambel und sollte Ihr Anwalt übernehmen. Denkbar ist im Übrigen auch eine Aufhebung, wenn man die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausführen kann und es keinen leidensgerechten Arbeitsplatz mehr gibt.

Was Sie tun können:

Die Nr. 3 ist Ihr Part. Vor Corona konnte man sich noch einen persönlichen Gesprächstermin beim Arbeitsamt geben und den Entwurf des Aufhebungsvertrages dort freigeben lassen. Jetzt muss alles online abgewickelt werden. Steht die Formulierung Ihres Aufhebungsvertrages, sollten Sie diesen noch vor Abschluss mit dem Arbeitsamt absprechen. Dann gibt es später auch kein böses Erwachen.

Foto(s): LIEB

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