LIEB-Tipp für Arbeitnehmer: Von Corona und der Entgeltfortzahlung

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Quarantäne, Infektionsverdacht, Schul- und Betriebsschließung. Was zur Zeit bei uns auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht so passiert, hätte sich wohl keiner von uns "er-alp-träumen" können.

Aber wie sieht es denn jetzt mit der Vergütung in solchen Fällen genau aus?

Ein Überblick:

1. Quarantäne
Bei Infektionsverdacht ordnet das Gesundheitsamt in der Regel Quarantäne an. Soweit Sie sich gut fühlen und im Homeoffice arbeiten können, läuft alles wie gewohnt weiter, nur eben von zuhause aus.

Nicht jeder kann aber im Homeoffice arbeiten. Grundsätzlich gilt ja „ohne Arbeit kein Lohn“, d.h. wer während der Quarantäne nicht arbeiten kann, bekommt auch kein Gehalt. Oder?

Antwort: ohne Geld steht man am Ende sicher nicht da. Unter Umständen ist sogar der Arbeitgeber zur Entgeltortzahlung verpflichtet, wenn § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (=Gehaltsfortzahlung bei kurzer persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers) im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde, der Arbeitnehmer bereits längere Zeit für den Arbeitgeber arbeitet und die Quarantäne nur 5 (und nicht 14) Tage dauert. Muss der Arbeitgeber nicht vergütungstechnisch eintreten, hilft § 56 Infektionsschutzgesetz weiter. Demgemäß erhält der Arbeitnehmer bei Verdienstausfall (weil der Arbeitgeber nicht zahlen muss) eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen. Hinsichtlich dieser Entschädigung muss der Arbeitgeber zwar in Vorleistung gehen, kann aber die Erstattung bei der Behörde beantragen und bekommt so sein Geld wieder.

2. Schul- und Kitaschließung
Zumindest regional stehen jetzt wohl wieder Schul- und Kitaschließungen an bzw. werden teilweise schon durchgeführt. Haben Sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind, können aber auch nicht im Homeoffice arbeiten, dürfen Sie Ihre Arbeit verweigern, ohne dass Ihr Arbeitgeber Sie dafür abmahnen und deswegen kündigen dürfte. Allerdings muss er auch nicht Ihr Gehalt weiterzahlen. Aber auch hier hilft wieder § 56 Infektionsschutzgesetz weiter. Denn auch in diesem Fall haben Sie einen Entschädigungsanspruch wie in Ziff. 1.

3. Betriebsschließung
In Berchtesgaden müssen aktuell aufgrund der explodierenden Infektionszahlen u.a. die Restaurants wieder schließen. Die meisten Restaurantangestellten werden wahrscheinlich nicht im Homeoffice arbeiten können. Nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Arbeitgeber auch bei Betriebsschließung das volle Gehalt fortzahlen, da der Arbeitnehmer ja arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Da dieses Ergebnis jedoch zu untragbaren finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führen könnte, gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeit „0“ einzuführen.

4. Vorsorgliche Freistellung
Kommen Sie gerade von einem Kurztrip aus Tschechien wieder und sitzen Sie jetzt hustend im Büro, darf Ihr Arbeitgeber Sie zum Schutz der anderen Mitarbeiter nach Hause schicken. Soweit Tschechien bereits bei Ihrer Abreise ein Risikogebiet war, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Denn wer sich freiwillig in Gefahr einer Infektion begibt, hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber oder die Solidargemeinschaft dieses Risiko mittragen. Selbiges gilt z.B. auch für die Teilnahme an sog. Corona-Partys o.Ä.

War Tschechien kein Risikogebiet bei Ihrer Abreise, kann es trotzdem Probleme beim Gehalt geben. Hier ist es nämlich umstritten, ob der Arbeitgeber – aber nur soweit § 616 BGB im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde – Entgelt zahlen muss oder ggf. ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dies werden die Gerichte zu entscheiden haben.

Der Gesundheit und Ihres Geldes zuliebe bleiben Sie also besser zuhause.


Foto(s): LIEB

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