LIEB-Tipp international: Der Mittelständler und das „internationale Recht“

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Klingt schon flott: "internationales Recht". Doch was bedeutet das konkret? Klar, es gibt supranationales Recht, völkerrechtliche Verträge etc. ... Was dem Laien aber meist nicht klar ist: Am Ende ist – aus Sicht des deutschen Richters – auf eine konkrete Problemstellung eine spezifische Rechtsordnung anwendbar. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen eines komplexeren "Falls" mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen, zum Beispiel für die Formalia einer Vollmacht deutsches Recht, für das Rechtsgeschäft selbst französisches Recht.

"Ius novit curia" – das Gericht kennt das Recht. Doch diese Regel gilt nur für das deutsche Recht. "Nur" dieses muss der Richter kennen, einschließlich derjenigen Anknüpfungsregeln (sog. internationales Privatrecht - IPR), die in die jeweilige Rechtsordnung führen. Früher kamen hier oft die Regelungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum Zug. Heute greifen weitgehend die EU-Verordnungen Rom I bis Rom III und weitere, wie zum Beispiel die Erbrechtsverordnung. 

Die ausländische Rechtsordnung selbst muss der deutsche Richter dagegen nicht kennen. Er muss also – gegebenenfalls durch Beweisaufnahme – im Prozess zunächst einen Sachverhalt ermitteln und dann einen Rechtsgutachter zur ausländischen Rechtsordnung (oft einen Hochschullehrer) beauftragen. Gutachtenserstellung und Rückfragen zum Rechtsgutachten ziehen den Prozess erfahrungsgemäß extrem in die Länge.

Meine Tipps an deutsche Mittelständler:

  1. Versuchen Sie, soweit möglich, mit der deutschen Konzerntochter abzuschließen. Dies vermittelt zwar keine Zahlungsgarantie, ist in meinen Augen aber grundsätzlich besser als mit der Auslandsgesellschaft. Oft haben ausländische Kapitalgesellschaften ein für unsere Verhältnisse sehr niedriges Stammkapital.
  2. Vereinbaren Sie, unter Kaufleuten ist das möglich, als Gerichtsstand Ihren (deutschen) Sitz. Als "local hero" haben sie jedenfalls Heimvorteil.
  3. Vereinbaren Sie die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Schließen Sie das UN-Kaufrecht aus, dieses ist nämlich Bestandteil des deutschen Rechts!
  4. Von einer Schiedsklausel rate ich vor dem Hintergrund meiner persönlichen Erfahrungen eher ab. Schiedsgerichtsverfahren können von einem geschickten Gegner "aufgeblasen" und extrem in die Länge gezogen werden. (instruktiv: die Berichterstattung zum sog. Mautverfahren). Das kann ordentlich ins Geld gehen. Ein weiterer Nachteil, wenn Sie unterliegen: ein Schiedsspruch ist nur unter engen Voraussetzungen angreifbar, eine Rechtskontrolle kann also praktisch nicht stattfinden. So schlecht ist die ordentliche Justiz in Deutschland grundsätzlich gar nicht. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden. 

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an. Als versierte Prozessrechtler verfügen wir über Know-How im deutschen IPR. Geht es um Auslandssachverhalte, verfügen über ein großes Kontaktnetz oder finden gegebenenfalls den passenden Anwalt im Ausland für Sie, und wenn wir für Sie hinfliegen müssen.

Foto(s): LIEB

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