„Lieber Unbekannt“ – Einladung zur Gesellschafterversammlung bei unbekannten Gesellschaftern

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Bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung sind so einige Anforderungen zu beachten, um die Wirksamkeit der auf der Versammlung zu fassenden Beschlüsse nicht zu gefährden. Zwar müssen nicht alle Gesellschafter bei der Versammlung auch anwesend sein, allerdings sind alle Gesellschafter form- und fristgemäß einzuladen. Wird dies versäumt, führt dies zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies droht vor allem in der Situation streitiger Gesellschafterversammlungen, bei denen kein Form- und Fristverzicht im Rahmen einer Vollversammlung zu erwarten ist und jeder Formfehler genutzt wird, um sich im Gesellschafterstreit taktische Vorteile zu verschaffen.

Was tun bei „Geistergesellschaftern“

Man kann sich vorstellen, dass es angesichts dieser Tatsache zu großen Problemen kommen kann, wenn die Geschäftsführung die Gesellschafter gar nicht kennt. Wer mir unbekannt ist, den kann ich nicht einladen. Zwar sind GmbH-Gesellschafter in der Gesellschafterliste einzutragen, sodass jeder Wechsel im Gesellschafterbestand im Handelsregister korrigiert werden muss, aber wehe, wenn die Liste nicht auf dem neuesten Stand ist oder mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.

Müssen Sie als zur Gesellschafterversammlung einladender Geschäftsführer oder GmbH-Gesellschafter nun Angst haben, dass ein Ihnen nicht bekannter oder ein unerkannt gebliebener unwirksamer Gesellschafterwechsel sämtliche Gesellschafterbeschlüsse angreifbar macht?

Auf das Handelsregister ist Verlass

Nein. Seit der Neuregelung durch das MoMiG ist nicht mehr die materiell rechtliche Gesellschafterstellung relevant, sondern in erster Linie die Gesellschafterliste. Gegenüber der Gesellschaft hat nur diese Liste Wirkung, weshalb auch nur die in der Liste bezeichneten Personen zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden müssen. Die einzige Konstellation in der sich ein Problem auftun kann ist, wenn ein in der Liste aufgeführter Gesellschafter nicht mehr existiert, insbesondere wenn ein Gesellschafter verstorben ist.

Sonderproblem: Verstorbene Gesellschafter

Die Gesellschaft kommt mit Absendung der Einladung an einen verstorbenen Gesellschafter ihrer Pflicht ausreichend nach, solange sie keine Kenntnis von dessen Ableben hat.

Für den Fall, dass sie Kenntnis vom Tod des Gesellschafters hatte, darf sie die Gesellschafterliste dagegen nicht mehr als maßgeblich voraussetzen. In diesem Fall muss sich die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen auseinandersetzen. Ist der Geschäftsführung der Erbe bekannt und kann dieser seine Erbenstellung, z. B. durch Vorlage des Erbscheins, nachweisen, ist dieser entsprechend der allgemeinen Regelungen in die Gesellschafterliste einzutragen, sodass dieser künftig zu Gesellschafterversammlungen einzuladen ist.

Problematisch kann es immer dann werden, wenn die Erbverhältnisse im Hinblick auf die Gesellschafterstellung noch ungeklärt oder der Gesellschaft jedenfalls unbekannt sind. An eine unbekannte Person oder eine Person dessen Berechtigung nicht nachweisbar ist, kann keine ordnungsgemäße Ladung erfolgen. Je nach Konstellation kann die Ladung an den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter zu richten sein.

Falls entsprechende Unklarheit über die Nachfolge eines Gesellschafters besteht, sollte sich die Geschäftsführung also dringend um die Aufklärung der Verhältnisse bemühen. Erst wenn der richtige Erbe des Gesellschafters identifiziert ist, kann die Gesellschafterliste aktualisiert und rechtssicher zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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