V+ Fonds / Venture Plus Fonds: Eilige Einladung zur Gesellschafterversammlung am 14.10.2016

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München, den 05.10.2016 – Anleger der V+ /Venture Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V + GmbH & Co. Fonds 2 KG, V+GmbH & Co. Fonds 3 KG) erhalten erneut Post von Ihrem Fonds.

Der Inhalt: Vordergründig die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung, deren Inhalt hat es jedoch in sich: unter Punkt 6g) der Tagesordnung soll über die Einleitung der Abstimmung zur Liquidation der Gesellschaft abgestimmt werden. Die Rechtsanwälte der auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisierten KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantworten die wichtigsten Fragen hierzu:

Wie dringend muss ich als V+ Fonds Anleger reagieren?

„Anleger sollten hier sehr dringend handeln”, rät Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Geschäftsführerin der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Offensichtlich hat es die Gesellschaft nun offenbar sehr eilig damit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Gesellschaft hat eine extrem knappe Frist für die Einladung ihrer Gesellschafter gesetzt. Die Versammlung findet bereits am Freitag, den 14.10.2016 statt. Anmeldungen müssen bis zum 13.10.2016 abgegeben werden”, so die Anwältin weiter.

Meint es die V+ Gesellschaft nicht eigentlich gut mit ihren Anlegern?

„In dem Anschreiben versuchen die Gesellschaften den Eindruck zu erwecken, dass sie es eigentlich nur gut mit den Anlegern meinen und sich für deren Wohl einsetzen. Doch ein genauer Blick in die Unterlagen macht deutlich, dass es in erster Linie darum gehen dürfte, dass die Gesellschaften und Verantwortlichen versuchen wollen ihren Kopf zu retten”, antwortet Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thorsten Krause, Geschäftsführer der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

„Auch die Angaben aus den Jahresabschlüssen lassen nichts Gutes vermuten”, so der Experte weiter. „Alleine die „Neubewertung“ einiger Vermögenswerte hat einen Verlust von über Euro 15 Mio. in die Bücher gebracht. 2015 hat die Gesellschaft einen Verlust von Euro 1,96 Mio. zu verbuchen. Laut der Bilanz wurden von den gesamt gezeichneten Kapitalanteilen der Kommanditisten (Euro 87,42 Mio.) Euro 54,07 Mio. noch nicht eingefordert. Von den dann entsprechend eingezahlten Euro 33,35 Mio. ist in der Bilanz jedoch wenig zu sehen. Auf der Haben-Seite stehen Beteiligungen von Euro 8 Mio. und ein Barvermögen von Euro 6 Mio.” stellt Rechtsanwalt Krause die Zahlen aus seiner Sicht dar.

Was hat es mit der Beschlussfassung zur Abstimmung zur Einleitung der Liquidation auf sich?

„Auch die geplante Beschlussfassung zu Abstimmung zur Einleitung einer Liquidation der Gesellschaft dürfte in erster Linie den Interessen der Verantwortlichen und nicht der Anleger dienen. Ein gesundes Misstrauen gegenüber den Vorschlägen der Gesellschaft sollte in jedem Fall bestehen bleiben“, warnt Rechtsanwältin Appelt.

„Die Gesellschaft stellt in der Tagesordnung unterschiedliche Möglichkeiten der Beendigung der Beteiligung dar: Die Liquidation der Gesellschaft wird hierbei als rechtlich praktisch unmöglich dargestellt, dennoch will die Gesellschaft über diesen Liquidationsbeschluss abstimmen lassen. Die Alternativen einer raschen Beendigung der Gesellschaft werden auch nur im Ansatz dargestellt, zum einen schlägt die Gesellschaft die Verkürzung der Laufzeit vor, zum anderen einen Liquidationsbeschluss in dem Ratenzahler eine gesonderte Behandlung erfahren. Ratenzahler werden sich bei allen Varianten fragen, warum sie noch in die offensichtlich gescheiterte Gesellschaft weitere Zahlungen erbringen sollen“, schließt die Fachanwältin weiter.

„Um sinnvoll entscheiden zu können, wie es mit der Gesellschaft weiter gehen soll, müssen die Anleger jedoch erst wissen, welche Vermögenswerte überhaupt noch in ihrer Gesellschaft vorhanden sind. Wir erhoffen uns in der Gesellschafterversammlung vor allem Antworten hierauf“, ergänzt Rechtsanwalt Krause.

Welche Risiken bestehen für Anleger?

Nach Sicht der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Maßnahmen dazu führen, dass einige Ansprüche der Anleger gegen potentielle Anspruchsgegner wie Verantwortliche des Fonds schwieriger durchzusetzen sein werden.

Muss ich mit abstimmen?

„Anleger müssen nicht abstimmen, sie sollten aber, um Ihre Rechte zu wahren“, raten die Rechtsanwälte. „Stimmen Sie nicht mit ab, geben Sie anderen die Möglichkeit, über Ihren Kopf hinweg möglicherweise negative Entscheidungen zu Ihrer Anlage zu treffen. Lassen Sie das nicht zu und stimmen Sie mit ab“, rät Rechtsanwältin Anja Appelt.

Welche Möglichkeiten habe ich, noch an mein Geld zu kommen?

„Neben der Gesellschafterversammlung bestehen weitere Möglichkeiten, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. So ist in vielen Fällen ein Vorgehen gegen die Hintermänner und Initiatoren der Fonds oder gegen den Vertrieb möglich“, führt Rechtsanwältin Appelt abschließend aus. Bei Interesse sollten Betroffene die weiteren Möglichkeiten von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.



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