Lignum Sachwert EdelholzAG: Anleger können Forderungen bis 1. April anmelden

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Schon im April 2016 meldete die Lignum Sachwert Edelholz AG Insolvenz an. Am 10. Januar 2017 wurde das Insolvenzverfahren nun am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet (Az.: 36I IN 1853/16).

Investitionen in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien sollten nicht nur nachhaltig sein, sondern den Anlegern auch noch eine reichhaltige Ernte einbringen. Daraus ist nichts geworden. Im Gegenteil: Mehr als 60 Millionen Anleger-Gelder könnten nun versickert sein. Die geschädigten Anleger können ihre Forderungen jetzt bis um 1. April beim Insolvenzverwalter anmelden. „Mit welcher Insolvenzquote die Anleger rechnen können, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Die Insolvenzmasse dürfte aber kaum ausreichen, um die Verluste aufzufangen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Das Insolvenzverfahren ist aber nach Ansicht des erfahrenen Fachanwalts längst nicht die einzige Karte, die die Anleger ausspielen können, um ihr Geld zu retten. Ins Zentrum rückt auch die Frage, warum die erforderlichen Emissionsprospekte für die Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“ trotz Aufforderung der BaFin nicht vorgelegt wurden und der Finanzaufsicht dadurch gar nichts anderes übrig blieb, als den Vertrieb zu verbieten. „Es drängt sich zumindest der Verdacht auf, dass die Prospekte nicht vorgelegt wurden, weil die Vermögensanlagen nie so werthaltig waren, wie sie den Anlegern dargestellt wurden“, so Rechtsanwalt Jansen. Daraus können Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Unternehmensverantwortlichen entstanden sein.

Ebenso könne geprüft werden, ob Forderungen gegen Anlageberater oder Vermittler geltend gemacht werden können. Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. In deren Rahmen müssen sie auch über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden. Bevor die Kapitalanlagen vermittelt wurden, hätte zudem die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüft werden müssen. „Kam es hier zu Versäumnissen können ebenfalls Schadensersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht


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